Rz. 8
Gem. § 381 AO handelt ordnungswidrig, wer eine der in § 381 Abs. 1 Nrn. 1–3 AO bezeichneten verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten verletzt. Da sich die einzelnen Verletzungstatbestände des § 381 Abs. 1 AO nicht immer eindeutig voneinander abgrenzen lassen, ist im Zweifelsfall eine wahlweise Verurteilung zulässig, wenn auch die Ordnungswidrigkeitenvorschriften der Verbrauchsteuergesetze nicht bereits auf eine bestimmte Tatbestandsalternative des § 381 Abs. 1 AO verweisen.
3.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung gem. § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO
Rz. 9
§ 381 Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst alle allgemeinen Pflichten, die Steuergesetze dem einzelnen Pflichtigen zum Zweck der Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegen. Deshalb können nicht nur die Verletzung von Erklärungs- und Anzeigepflichten, sondern jeder zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es handelt sich dabei insb. um Anschreibe-, Aufbewahrungs-, Aufzeichnungs-, Buchführungs-, Erklärungs- und Vorlagepflichten sowie Pflichten zur Sicherung von Waren.
Rz. 10
Die bezeichneten Pflichten müssen nach dem klaren Wortlaut des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO aus steuerlichen Gründen ("zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung") auferlegt sein. Folglich werden Pflichten, die ausschließlich aus lebensmittelrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Gründen bestehen, nicht von § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst. Dasselbe gilt für Obliegenheitsverletzungen, von denen Steuervergünstigungen abhängen.
Die von § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO erfassten Pflichten dienen vor allem der Kontrolle des Betriebs, der Betriebsvorgänge, der Waren und deren Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb. Beispielhaft sind zu nennen
- die Mitteilung der Eröffnung, Einstellung, des Ruhens oder Wechsels im Besitz des Herstellerbetriebs oder des Inhabers eines Steuerlagers gem. § 8 Abs. 3 TabStV i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 3 TabStV,
- die Überlassung bzw. Entnahme von Proben gem. § 7 Abs. 2 S. 1 EnergieStV i. V. m. § 111 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStV,
- das Führen von Belegheften, Lagerbüchern, Steuerbüchern, Brennbüchern oder anderen Aufzeichnungen gem. § 166 Abs. 1, 2 BrennO sowie § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BierStV i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 BierStV; § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BrStV iVm. § 67 Abs. 1 Nr. 9 BrStV; § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 KaffeeStV i. V. m. § 44 Nr. 3 KaffeeStV und
- die Vorlage bzw. das Mitführen von Bescheinigungen oder Begleitdokumenten gem. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2, § 15 S. 1 KaffeeStV i. V. m. § 44 Nr. 4, 6, 7, 10 KaffeeStV; § 16 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 1 Nr. 5 SchaumwZwStV.
Rz. 10a
Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen die Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in Ermangelung einer Rückverweisung nicht möglich ist, auch der Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO gesperrt sei. Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht, da § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO zwar durchaus spezieller ist und § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO verdrängt. Für die Annahme, dass § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund der Wirkung der Rückverweisungsklausel auch in dem Fall, dass gerade keine Rückverweisung vorliegt, andere Normen ebenso sperrt, als wenn eine Rückverweisung vorhanden wäre, ist jedoch keine Grundlage erkennbar.
3.2 Zuwiderhandlungen gegen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten und Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO
Rz. 10b
Verweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO finden sich zzt. in § 52 BierStV, § 67 BrStV, § 111 Abs. 2 EnergieStV, § 53 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 60 Abs. 2 TabStV und § 36 TabStG.
Rz. 11
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften enthält insb. das Tabaksteuerrecht. Verpackung ist die Umhüllung der Ware, Kennzeichnung bezeichnet die Deklaration der Ware oder die Kennzeichnung von Papieren.
Trotz der kumulativen Nennung von Verpackung und Kennzeichnung besteht Einigkeit, dass § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO auch für Vorschriften gilt, die nur Verpackungs- oder nur Kennzeichnungspflichten enthalten.
Rz. 12
Verkehrsbeschränkungen i. S. d. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Einschränkungen für das "In-Verkehr-Bringen" des jeweiligen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses. Unter "In-Verkehr-Bringen" ist jedes Überlassen des Erzeugnisses oder der Ware an Dritte außerhalb des eigenen Haushalts oder Betriebs zu verstehen.
Rz. 13
Verwendungsbeschränkungen ...