Rz. 30

§ 382 AO geht als speziellere Vorschrift innerhalb seines Anwendungsbereiches dem § 381 AO vor.[1]

§ 382 tritt hingegen zurück gegenüber § 370 AO[2] und gem. § 382 Abs. 3 AO im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch gegenüber § 378 AO. Dasselbe gilt, wenn nur eine versuchte Eingangsabgabenverkürzung nach § 370 AO vorliegt.

§ 382 AO bleibt hingegen anwendbar, wenn nicht eine leichtfertige, sondern lediglich eine (einfach) fahrlässige Steuerverkürzung vorliegt.[3]

§ 382 Abs. 1 Nr. 2 AO geht als Sondertatbestand dem allgemeinen Tatbestand der Steuergefährdung gem. § 379 AO vor, z. B. wenn durch die Handlung z. B. Bestandsaufzeichnungspflichten verletzt werden.[4]

[1] Vgl. Begr. in BT-Drs. V/1812, S. 28; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 51.
[3] Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 382 Rz. 16; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 49; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 52.
[4] Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 19; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 50; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 56. Lfg. 11/2016, § 382 AO Rz. 55.

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