Rz. 30
§ 382 AO geht als speziellere Vorschrift innerhalb seines Anwendungsbereiches dem § 381 AO vor.[1]
§ 382 tritt hingegen zurück gegenüber § 370 AO[2] und gem. § 382 Abs. 3 AO im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch gegenüber § 378 AO. Dasselbe gilt, wenn nur eine versuchte Eingangsabgabenverkürzung nach § 370 AO vorliegt.
§ 382 AO bleibt hingegen anwendbar, wenn nicht eine leichtfertige, sondern lediglich eine (einfach) fahrlässige Steuerverkürzung vorliegt.[3]
§ 382 Abs. 1 Nr. 2 AO geht als Sondertatbestand dem allgemeinen Tatbestand der Steuergefährdung gem. § 379 AO vor, z. B. wenn durch die Handlung z. B. Bestandsaufzeichnungspflichten verletzt werden.[4]
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