2.3.1 Widerruf der Vollmacht
Rz. 12
Nach § 383b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO den Widerruf einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich anzeigt.
Rz. 13
Ein Widerruf einer Vollmacht liegt vor, wenn die zuvor erklärte Vollmacht zurückgenommen wird. Dieser Widerruf kann jederzeit und ohne Nennung von Gründen erfolgen. Ist dies geschehen, ist es unverzüglich anzuzeigen, d. h. gem. § 121 BGB zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern. Schuldhaftes Zögern lässt hingegen die bußgeldrechtliche Folge eintreten.
Im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts dürfte davon auszugehen sein, dass beim Widerruf einer Vollmacht in aller Regel keine umfangreiche Prüfungs- und Überlegungsfrist erforderlich ist, sodass die Anzeige des Vollmachtswiderrufs innerhalb von wenigen Tagen nach dem Zugang des Widerrufs beim Bevollmächtigten anzubringen ist. Wird eine Woche überschritten, so dürfte es sich in aller Regel um ein schuldhaftes Zögern handeln. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der Widerruf unklar und eine Rücksprache mit dem Stpfl. erforderlich ist. Diese Rücksprache ist allerdings von Seiten des Bevollmächtigten unmittelbar nach Kenntnis vom unklaren Widerruf vorzunehmen und nur Verzögerungen durch den Stpfl. oder ggf. die Post können das Überschreiten der Wochengrenze rechtfertigen.
2.3.2 Änderung der Vollmacht
Rz. 14
Auf Veranlassung des Bundesrates wurde in den § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO im Gesetzgebungsverfahren noch die Alternative 2 eingefügt, nach der ordnungswidrig handelt, wer pflichtwidrig die Veränderung einer ihm erteilten Vollmacht nicht mitteilt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bevollmächtigte nach § 80a Abs. 1 S. 4 AO auch die Veränderung einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht unverzüglich der Finanzverwaltung mitteilen muss. Durch die Ergänzung wird nämlich nicht nur klargestellt, sondern erst begründet, dass auch ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht bußgeldbewehrt ist. Nach dem Wortlaut des § 383b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AO wäre ein Verstoß gegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO und damit die Verpflichtung, auch Änderungen an der Vollmacht im elektronischen Wege den Landesfinanzbehörden mitzuteilen, sonst nicht bußgeldbewehrt.
Rz. 15
Im Hinblick auf den Schutz der Daten des Stpfl. erfasst § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO jede unterlassene oder verzögerte Mitteilung von Einschränkungen des Umfangs der Vollmacht, so z. B. wenn der Geltungsbereich der Vollmacht für bestimmte Steuerarten oder einzelne Verfahrensteile eingeschränkt wird.
Rz. 16
Der Tatbestand ist hingegen nach seinem Sinn und Zweck nicht erfüllt, wenn z. B. die Mitteilung unterlassen wird, dass die Vollmacht vom Stpfl. auf bisher ausgeschlossene Steuerarten erweitert wird, da sich insoweit keine Gefährdung der Daten des Stpfl. ergibt.
2.3.3 Übermittelte Vollmacht
Rz. 17
Wie sich aus dem Verweis auf § 80a Abs. 1 S. 1 AO ergibt, stellt § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließlich auf die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Vollmachtsdaten ab.
Sollten auf einem anderen Wege übermittelte (z. B. schriftliche) Vollmachten widerrufen oder geändert werden, so findet § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund seines einschränkenden Wortlauts keine Anwendung. Dies ist vor dem Hintergrund der durch § 383b AO geschützten Daten des Stpfl. zu bedauern, da sich die insoweit bestehende Gefahr vor allem aus der Möglichkeit des Datenabrufs und nicht aus der Art der Übermittlung der Vollmacht ergibt. Mithin besteht auch im Hinblick auf den Widerruf oder die Änderung auf nichtelektronischem Wege übersandter Vollmachten ein erhebliches Schutzbedürfnis, dem der Gesetzgeber leider nicht ausreichend Rechnung getragen hat.