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Art. 83 Abs. 8 EU-DSGVO enthält Verfahrensgarantien im Hinblick auf ordnungsgemäße Verfahren und gerichtliche Rechtsbehelfe, die zwar aus den Maßstäben der EU-GrCh herzuleiten sind, aber durch das mitgliedstaatliche Recht auszuformen sind. Der von der Geldbuße Betroffene muss u. a. die Gelegenheit zur Akteneinsicht, zur Stellungnahme und zur Anrufung der Gerichte haben, die die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde und die verhängte Geldbuße wirksam überprüfen.

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