2.3.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Rz. 10
Im Steuerstrafverfahren sind die allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens anwendbar.
Zu den Grundsätzen gehören insbesondere die auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden folgenden Grundsätze wie der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Zudem sind die strafrechtlichen Prozessmaximen anwendbar. Dazu gehören das Offizial- und das Legalitätsprinzip, das Prinzip der öffentlichen Hauptverhandlung, der Ermittlungsgrundsatz und die freie Beweiswürdigung.
2.3.2 Überlange Verfahrensdauer
Rz. 11
Ausfluss von Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK ist das Beschleunigungsgebot. Das Strafverfahren an sich ist bereits ein belastender Eingriff für den Betroffenen, sodass es zügig zu führen und zu beenden ist. Bei einer überlangen Verfahrensdauer steht dem Betroffenen nach §§ 198, 199 GVG ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat zu. Dies gilt für das gerichtliche und das dem vorangehende Ermittlungsverfahren. Wann die Verfahrensdauer unangemessen lang ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Verhalten der Beteiligten, die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der verhandelten Materie und, im gerichtlichen Verfahren, die konkrete Verfahrensführung durch das Gericht im Einzelfall. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist die Geltendmachung einer Verzögerungsrüge. Diese ist, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens, gegenüber dem zuständigen Gericht zu erheben. Im Ermittlungsverfahren ist die Rüge nach § 199 GVG bei der Staatsanwaltschaft, bzw. bei der Finanzbehörde, sofern sie das Steuerstrafverfahren nach § 386 Abs. 2 AO in eigener Zuständigkeit führt, zu erheben. Eine Entschädigung wird nur dann in Geld gewährt, wenn eine Wiedergutmachung nicht in anderer Form möglich ist. Eine andere Form der Wiedergutmachung ist insbesondere die Feststellung der Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, sowie eine entsprechende Berücksichtigung bei der Verfahrensbeendigung, z. B. durch Strafmilderung oder Anwendung der Vollstreckungslösung.
Rz. 12
Nach Auffassung des BFH gilt Art. 6 EMRK nicht für das, ggf. parallel zum Strafverfahren laufende, Besteuerungsverfahren. Wird das Besteuerungsverfahren ohne Verschulden des Stpfl. unangemessen verzögert, kommen allenfalls Billigkeitsmaßnahmen für die Nachzahlungszinsen in Betracht.