2.1 Sachliche Zuständigkeit
Rz. 3
§ 387 Abs. 1 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Strafverfahren. Finanzbehörde i. d. S. sind entsprechend der Regelung in § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das BZSt und die Familienkasse.
Die sachliche Zuständigkeit der für die Strafverfolgung nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde ist nach § 387 Abs. 1 AO abhängig von der Verwaltung der – von dem Strafverfahren – betroffenen Steuer. Die sachliche Zuständigkeit folgt also aus den bundes- bzw. landesrechtlichen Organisationsnormen. Maßgeblich ist allein die rechtliche, also die nach oder aufgrund Gesetz zugewiesene Verwaltungskompetenz, nicht aber, welche Finanzbehörde tatsächlich verwaltet.
2.2 Verwaltung der Steuer
Rz. 4
Verwaltung der Steuer i. S. d. Sprachgebrauchs der AO ist jede Tätigkeit, die der Durchsetzung des steuerrechtlichen Anspruchs oder steuerrechtlicher Pflichten bzw. der Erfüllung des steuerrechtlichen Anspruchs dient. Bloße Mitwirkungshandlungen einer Finanzbehörde etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen von § 18 FVG oder § 19 FVG am Verfahren einer anderen für die Verwaltung der Steuer sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde vermögen für die mitwirkende Behörde die Ermittlungskompetenz nicht zu begründen.
2.3 Betroffene Steuer
Rz. 5
Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt worden ist.
Rz. 6
Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung verschiedene Finanzbehörden zuständig sind, so ist – Umkehrschluss aus § 390 Abs. 1 AO – eine mehrfache sachliche Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen gegeben. Die Ermittlungsbefugnis jeder einzelnen funktionell und sachlich zuständigen Finanzbehörde erstreckt sich auf die gesamte Straftat.
Rz. 7
§ 387 AO regelt trotz des ungenauen Wortlauts die sachliche Zuständigkeit für alle Straftaten, auf die sich die Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde erstreckt.
Dies erlangt in den Fällen Bedeutung, in denen es nicht in erster Linie um Steuern geht. Dies gilt für den Bannbruch nach § 372 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO und jeweilige Begünstigungen gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 StGB. In diesen Fällen liegt die sachliche Zuständigkeit demnach beim Hauptzollamt, in dessen Zuständigkeit die Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze fällt. Entsprechend ist die Finanzbehörde für die Verfolgung der Begünstigung zuständig, in deren steuerverwaltenden Bereich der Verdacht der Vortat fällt.
2.4 Regelmäßige Verwaltungszuständigkeit
Rz. 8
Die grundsätzliche Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung ergibt sich bereits aus Art. 108 GG. Dieser überträgt in Abs. 1 die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben den Bundesfinanzbehörden, die Verwaltung der übrigen Steuern in Abs. 2 den Landesfinanzbehörden. Die Länder können nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG die Verwaltung der Steuern ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen, soweit diese Steuern den Gemeinden zufließen. Besteht der Vorwurf der Hinterziehung von Gemeindesteuern in Form der Gewerbe- oder Grundsteuer, so liegt die Hinterziehungshandlung in der Regel bereits bei einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit dem Grundlagenbescheid. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim entsprechenden FA. Entsteht der Vorwurf einer Steuerstraftat allerdings erst auf Ebene der Steuerfestsetzung oder -erhebung, beispielsweise bei Stundung oder Erlass, kann sich die Frage anschließen, ob die Gemeinden für deren strafrechtliche Verfolgung zuständig sind. Zwar sieht § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO die Anwendung des Achten Teils der AO für die Realsteuern vor. Allerdings ist die Gemeinde keine Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Demnach ist die Gemeinde nicht für die Strafverfolgung zuständig. Sie gibt bei Vorliegen eines entsp...