1 Allgemeines
Rz. 1
§ 387 AO bestimmt die sachliche Zuständigkeit der nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde für Maßnahmen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten. Die Norm regelt damit allein die Zuständigkeit für die Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde im steuerlichen Sinne nach §§ 16ff. AO bleibt hiervon unberührt. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren folgt der Zuständigkeit für die steuerrechtliche Verwaltung der betroffenen Steuer.
Rz. 2
Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 387–390 AO gelten nicht für die Steuer- und Zollfahndung, da diese nicht Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO und keine Steuerverwaltung i. S. v. § 387 Abs. 1 AO sind. Gleichwohl ist § 387 AO anwendbar sowohl in den Fällen, in denen die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren selbständig i. S. d. § 386 Abs. 1, 2 AO führt, als auch dann, wenn die Zuständigkeit auf die Staatanwaltschaft übergegangen ist; sei es nach einer Abgabe durch die Finanzbehörde, sei es nach einer Evokation durch die Staatsanwaltschaft.
Rz. 2a
Aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 409 AO gilt die sachliche Zuständigkeit nach § 387 AO für das Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten entsprechend.
2 Sachlich zuständige Behörde, Abs. 1
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Rz. 3
§ 387 Abs. 1 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Strafverfahren. Finanzbehörde i. d. S. sind entsprechend der Regelung in § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das BZSt und die Familienkasse.
Die sachliche Zuständigkeit der für die Strafverfolgung nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde ist nach § 387 Abs. 1 AO abhängig von der Verwaltung der – von dem Strafverfahren – betroffenen Steuer. Die sachliche Zuständigkeit folgt also aus den bundes- bzw. landesrechtlichen Organisationsnormen. Maßgeblich ist allein die rechtliche, also die nach oder aufgrund Gesetz zugewiesene Verwaltungskompetenz, nicht aber, welche Finanzbehörde tatsächlich verwaltet.
2.2 Verwaltung der Steuer
Rz. 4
Verwaltung der Steuer i. S. d. Sprachgebrauchs der AO ist jede Tätigkeit, die der Durchsetzung des steuerrechtlichen Anspruchs oder steuerrechtlicher Pflichten bzw. der Erfüllung des steuerrechtlichen Anspruchs dient. Bloße Mitwirkungshandlungen einer Finanzbehörde etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen von § 18 FVG oder § 19 FVG am Verfahren einer anderen für die Verwaltung der Steuer sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde vermögen für die mitwirkende Behörde die Ermittlungskompetenz nicht zu begründen.
2.3 Betroffene Steuer
Rz. 5
Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt worden ist.
Rz. 6
Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung verschiedene Finanzbehörden zuständig sind, so ist – Umkehrschluss aus § 390 Abs. 1 AO – eine mehrfache sachliche Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen gegeben. Die Ermittlungsbefugnis jeder einzelnen funktionell und sachlich zuständigen Finanzbehörde erstreckt sich auf die gesamte Straftat.
Rz. 7
§ 387 AO regelt trotz des ungenauen Wortlauts die sachliche Zuständigkeit für alle Straftaten, auf die sich die Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde erstreckt.
Dies erlangt in den Fällen Bedeutung, in denen es nicht in erster Linie um Steuern geht. Dies gilt für den Bannbruch nach § 372 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO und jeweilige Begünstigungen gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 StGB. In diesen Fällen liegt die sachliche Zuständigkeit demnach beim Hauptzollamt, in dessen Zuständigkeit die Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze fällt. Entsprechend ist die Finanzbehörde für die Verfolgung der Begünstigung zuständig, in deren steuerverwaltenden Bereich der Verdacht der Vortat fällt.