Rz. 1
§ 389 AO bringt eine Erweiterung der nach § 388 AO begründeten örtlichen Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren. Diese setzt die funktionelle[1] und die sachliche[2] Zuständigkeit der betreffenden Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO voraus, sodass bei verschiedener sachlicher Zuständigkeit § 389 AO keine Anwendung findet.[3]
Für Steuerordnungswidrigkeiten gilt gem. § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vorschrift entsprechend.
Rz. 2
Die Regelung schafft einen selbstständigen Zuständigkeitstatbestand, wie er sich auch in § 13 StPO und § 38 OWiG findet. Dieser soll eine sachdienliche Ermittlungstätigkeit ermöglichen, wenn mehrere Steuerstrafsachen in einem Zusammenhang stehen. Jede nunmehr nach § 389 AO zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO ist befugt, hinsichtlich aller im Zusammenhang stehenden Strafsachen zu ermitteln. Da durch § 389 AO für die örtliche Zuständigkeit eine mehrfache Zuständigkeit für dieselbe Strafsache begründet wird, besteht die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 390 Abs. 2 AO.
Rz. 3
Strafsachen i. S. v. § 389 S. 1 AO sind alle Strafsachen, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO erstreckt.[4] Die Zuständigkeit nach § 389 AO wird auch dann begründet, wenn der persönliche oder sachliche Zusammenhang zu einer Steuerordnungswidrigkeit besteht.[5]
Rz. 4
Die Zuständigkeit des Zusammenhangs nach § 389 AO ist abhängig vom Fortbestand des Zusammenhangs.[6] Entfällt der Zusammenhang erst im gerichtlichen Verfahren, bei einem Verfahren der Finanzbehörde folglich mit Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls[7], so wird hierdurch die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nicht mehr berührt.[8]
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