Rz. 1

§ 389 AO bringt eine Erweiterung der nach § 388 AO begründeten örtlichen Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren. Diese setzt die funktionelle[1] und die sachliche[2] Zuständigkeit der betreffenden Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO voraus, sodass bei verschiedener sachlicher Zuständigkeit § 389 AO keine Anwendung findet.[3]

Für Steuerordnungswidrigkeiten gilt gem. § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vorschrift entsprechend.

 

Rz. 2

Die Regelung schafft einen selbstständigen Zuständigkeitstatbestand, wie er sich auch in § 13 StPO und § 38 OWiG findet. Dieser soll eine sachdienliche Ermittlungstätigkeit ermöglichen, wenn mehrere Steuerstrafsachen in einem Zusammenhang stehen. Jede nunmehr nach § 389 AO zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO ist befugt, hinsichtlich aller im Zusammenhang stehenden Strafsachen zu ermitteln. Da durch § 389 AO für die örtliche Zuständigkeit eine mehrfache Zuständigkeit für dieselbe Strafsache begründet wird, besteht die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 390 Abs. 2 AO.

 

Rz. 3

Strafsachen i. S. v. § 389 S. 1 AO sind alle Strafsachen, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO erstreckt.[4] Die Zuständigkeit nach § 389 AO wird auch dann begründet, wenn der persönliche oder sachliche Zusammenhang zu einer Steuerordnungswidrigkeit besteht.[5]

 

Rz. 4

Die Zuständigkeit des Zusammenhangs nach § 389 AO ist abhängig vom Fortbestand des Zusammenhangs.[6] Entfällt der Zusammenhang erst im gerichtlichen Verfahren, bei einem Verfahren der Finanzbehörde folglich mit Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls[7], so wird hierdurch die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nicht mehr berührt.[8]

[3] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 4; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 389 AO Rz. 5f.; Nr. 24 Abs. 3 AStBV (St) 2023.
[4] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 8.
[5] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 3.
[6] BGH v. 20.12.1961, ARs 158/61, NJW 1962, 499; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 389 AO Rz. 28.
[7] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 28; Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385408 AO Rz. 9.

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