Rz. 8

Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende Zusammenhang ist auch durch die Beteiligung an der Tat gegeben. Die Ermittlungsbefugnis erstreckt sich auf jeden an der Tat beteiligten Täter oder Teilnehmer, wobei das Gewicht des einzelnen Tatbeitrags für die Gesamttat unerheblich ist.[1]

 

Rz. 9

Dies gilt auch für die selbstständig als Folgetat zu ahndenden Teilnahmeformen, wie die Begünstigung[2] und die Steuerhehlerei.[3] Die in § 3 StPO erwähnte Strafvereitelung[4] kann dagegen den Zusammenhang i. S. v. § 389 AO nicht begründen, da der Finanzbehörde die funktionelle Ermittlungszuständigkeit, die § 389 S. 1 AO voraussetzt, für diese Straftat fehlt.[5] Dies gilt ebenso für die Hehlerei nach § 259 StGB.

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 23ff.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 389 AO Rz. 19.
[3] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 28.
[5] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 9.

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