Rz. 4a

Im Steuerstrafverfahren kommen als erstinstanzliche Gerichte das Amtsgericht und das Landgericht in Betracht.

Ausgangspunkt ist die umfassende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.[1] Nur wenn nach § 24 GVG das Amtsgericht sachlich nicht zuständig ist, ergibt sich im Steuerstrafverfahren nach § 74 Abs. 1 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts, anderenfalls verletzt die fehlerhafte Verfahrenseröffnung durch das Landgericht das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters und ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben.[2]

 

Rz. 5

Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts ist in erster Linie auf die im Einzelfall zu erwartende Strafe abzustellen. Die Strafgewalt des Amtsgerichts ist nach § 24 Abs. 2 GVG insoweit begrenzt, als es u. a. nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre erkennen darf. Ist für die angeklagte Tat eine höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts.[3]

Die Entscheidung hierüber liegt bei dem Gericht, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt[4] bzw. in der Hauptverhandlung das Verfahren abgibt.[5] Die Adressierung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafbefehls durch die Finanzbehörde bindet das bezeichnete Gericht nicht und kann die sachliche Zuständigkeit nicht begründen.[6]

 

Rz. 5a

Das Amtsgericht ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ferner auch dann nicht zuständig, wenn von der Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung der Sache Anklage beim Landgericht erhoben wird. Allerdings kann hier die Zuständigkeit des Amtsgerichts dadurch begründet werden, dass das Landgericht das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet.[7]

[1] § 24 Abs. 1 GVG; s. Barthe, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 24 GVG Rz. 1.
[6] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 209 StPO Rz. 1.

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