Rz. 9

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Gerichtsstand) ist nicht von vornherein exakt festgelegt. Die StPO kennt eine Vielzahl von Gerichtsständen:

  • Gerichtsstand des Tatorts[1],
  • Gerichtsstand des Wohnsitzes des Angeschuldigten[2],
  • Gerichtsstand des Ergreifungsorts[3],
  • Gerichtsstand des Zusammenhangs.[4]
 

Rz. 9a

Bei mehreren örtlichen zuständigen Gerichten hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Wahl, wo sie anklagen will.[5] Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters sind an die Ermessensausübung strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere darf die Auswahl nicht auf unsachlichen, sich von gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen.[6]

 

Rz. 9b

Werden gegen denselben Täter wegen derselben Tat mehrere Hauptverfahren bei verschiedenen Gerichten anhängig, so regelt sich der Zuständigkeitskonflikt nach §§ 1214 StPO. Nach § 12 Abs. 1 StPO bewirkt der erste Eröffnungsbeschluss zur Anklage[7] die ausschließliche örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts.[8]

[5] BGH v. 7.3.1967, 2 ARs 60/67, NJW 1967, 1045; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 7 StPO Rz. 10 m.  w.  N.
[6] OLG Hamm v. 10.9.1998, 2 Ws 376/98, wistra 1999, 35.
[8] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 12 StPO Rz. 3.

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