Rz. 12

Nach § 141 GVG ist für jedes Gericht eine Staatsanwaltschaft zu errichten. Das Amt der Staatsanwaltschaft wird gem. § 142 Abs. 1 GVG für jede gerichtliche Instanz gesondert wahrgenommen, wobei die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beim Amtsgericht fast ausschließlich der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts obliegen.[1] Innerhalb der jeweiligen Staatsanwaltschaft ist die Verfolgung von Steuerstraftaten i. d. R. bestimmten Abteilungen oder Dezernaten zugewiesen. Die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist als Voraussetzung der staatsanwaltschaftlichen Antragsbefugnis bei der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen.[2]

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 141 GVG Rz. 2.
[2] BGH v. 10.4.1963, 4 StR 73/63, BGHSt 18, 326.

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