Rz. 15

Die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im vorbereitenden Verfahren gilt nach § 391 Abs. 1 S. 2 AO nicht, soweit von der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO beantragt wird.[1] Ein solcher Antrag ist noch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, für das die Zuständigkeitskonzentration des § 391 Abs. 1 S. 1 AO nicht gilt. Wegen der Sachnähe zu einer Entscheidung im Erkenntnisverfahren ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts i. S. d. S. 1, abweichend von der Grundregel im Ermittlungsverfahren nach S. 2, in diesem Falle sachgerecht.[2] Eine Ausdehnung auf andere Fälle der Einstellung, wie bei § 153b StPO, kommt in Ansehung des Wortlauts von § 391 Abs. 1 S. 2 AO nicht in Betracht.[3]

[1] Zur Einstellung s. Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 398 AO Rz. 1, 4ff.
[2] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 391 AO Rz. 55; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 391 Rz. 11; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 391 AO Rz. 14.
[3] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 391 AO Rz. 42; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 391 AO Rz. 58.

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