Rz. 1
Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Steuerstrafverfahren und für das Verfahren wegen Straftaten, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO erstreckt[1], die allgemeinen Vorschriften der StPO. Hier treffen insbesondere §§ 137–149 StPO Regelungen zur Verteidigung, die für den Bereich des Steuerstrafrechts noch durch die speziellere Bestimmung des § 392 AO ergänzt und teilweise abgeändert werden.
Rz. 2
Nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO kann sich der Beschuldigte[2] in jedem Abschnitt des Strafverfahrens des Beistands eines Verteidigers seiner Wahl bedienen. § 392 AO erweitert den Kreis der als Verteidiger in Betracht kommenden Personen um Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.[3] Das Recht auf Verteidigung ist ein verfassungsrechtlich garantierter Teil des Rechtsstaatsprinzips.[4] Zur Sicherung dieses Rechts besteht eine zwingende Belehrungspflicht. Der Beschuldigte ist nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO zu belehren, wenn er zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert wird, insbesondere wenn er zu dem Tatvorwurf gehört werden soll.
Rz. 3
Das Recht auf einen Verteidiger besteht nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens, also sowohl im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren als auch im strafgerichtlichen Verfahren.[5]
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