Rz. 1

Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Steuerstrafverfahren und für das Verfahren wegen Straftaten, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO erstreckt[1], die allgemeinen Vorschriften der StPO. Hier treffen insbesondere §§ 137149 StPO Regelungen zur Verteidigung, die für den Bereich des Steuerstrafrechts noch durch die speziellere Bestimmung des § 392 AO ergänzt und teilweise abgeändert werden.

 

Rz. 2

Nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO kann sich der Beschuldigte[2] in jedem Abschnitt des Strafverfahrens des Beistands eines Verteidigers seiner Wahl bedienen. § 392 AO erweitert den Kreis der als Verteidiger in Betracht kommenden Personen um Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.[3] Das Recht auf Verteidigung ist ein verfassungsrechtlich garantierter Teil des Rechtsstaatsprinzips.[4] Zur Sicherung dieses Rechts besteht eine zwingende Belehrungspflicht. Der Beschuldigte ist nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO zu belehren, wenn er zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert wird, insbesondere wenn er zu dem Tatvorwurf gehört werden soll.

 

Rz. 3

Das Recht auf einen Verteidiger besteht nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens, also sowohl im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren als auch im strafgerichtlichen Verfahren.[5]

[1] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 386 Rz. 6.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 392 AO Rz. 4.
[4] S. auch Art. 6 Abs. 3 MRK; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 137 StPO Rz. 2 m. w. N.
[5] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 392 Rz. 1.

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