Rz. 13
Im strafgerichtlichen Verfahren kann der Angehörige der steuerberatenden Berufe nach § 391 Abs. 1 Hs. 2 AO die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwaltbzw. einem Rechtslehrer an deutschen Hochschulen übernehmen.
Selbstständig hat der Angehörige der steuerberatenden Berufe lediglich folgende Kompetenzen:
Er darf im Strafbefehlsverfahren Einspruch gegen den vom Gericht auf Antrag der Finanzbehörde erlassenen Strafbefehl einlegen, denn die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO verliert ihre selbstständige Ermittlungsbefugnis erst mit der Terminierung der Hauptverhandlung durch das Gericht aufgrund des eingelegten Einspruchs.[1]
Wegen der unklaren Lage, ob der nicht anwaltliche Berater i. S. d. § 392 AO die Befugnis zur wirksamen Einlegung eines Einspruchs hat, bietet es sich an, den Einspruch gegen den Strafbefehl von dem Betroffenen selbst oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnen zu lassen.[2]
Er kann im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 401 Abs. 1 Hs. 1 AO bis zum Antrag auf mündliche Verhandlung oder bis zu deren Anordnung durch das Gericht[3] tätig werden.[4]
Rz 14 einstweilen frei
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