Rz. 13

Im strafgerichtlichen Verfahren kann der Angehörige der steuerberatenden Berufe nach § 391 Abs. 1 Hs. 2 AO die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwaltbzw. einem Rechtslehrer an deutschen Hochschulen übernehmen.

Selbstständig hat der Angehörige der steuerberatenden Berufe lediglich folgende Kompetenzen:

  • Er darf im Strafbefehlsverfahren Einspruch gegen den vom Gericht auf Antrag der Finanzbehörde erlassenen Strafbefehl einlegen, denn die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO verliert ihre selbstständige Ermittlungsbefugnis erst mit der Terminierung der Hauptverhandlung durch das Gericht aufgrund des eingelegten Einspruchs.[1]

    Wegen der unklaren Lage, ob der nicht anwaltliche Berater i. S. d. § 392 AO die Befugnis zur wirksamen Einlegung eines Einspruchs hat, bietet es sich an, den Einspruch gegen den Strafbefehl von dem Betroffenen selbst oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnen zu lassen.[2]

  • Er kann im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 401 Abs. 1 Hs. 1 AO bis zum Antrag auf mündliche Verhandlung oder bis zu deren Anordnung durch das Gericht[3] tätig werden.[4]

    Rz 14 einstweilen frei

[1] AG München v. 11.4.2008, 1121 Cs 302 Js 52092, PStR 2008, 206; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 24 m. w. N.; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 392 AO Rz. 73; a. A. AG München v. 11.4.2008, 1121 Cs 302 Js 52092/07, PStR 2008, 206; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 392 AO Rz. 19; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 392 Rz. 3; Maur, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 407 StPO Rz. 31.
[2] Heerspink, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 392 AO Rz. 71ff.
[4] Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 392 AO Rz. 75.

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