3.1 Allgemeines

 

Rz. 16

Die StPO unterscheidet

  • die gewählte Verteidigung, die in allen Abschnitten des Strafverfahrens unabhängig von dem Tatvorwurf möglich ist[1],
  • die notwendige Verteidigung, die dann vorliegt, wenn spezielle erschwerende Umstände gegeben sind.[2]

3.2 Wahlverteidigung

3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers

 

Rz. 17

Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine besondere Vollmacht.[1] Die allgemeine Vollmacht eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Vertretung in Steuersachen erstreckt sich inhaltlich i. d. R. nicht auf die Verteidigungsbefugnis, da die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht die Verteidigungsbefugnis beinhaltet[2] und begründet demgemäß auch nicht die Verteidigerstellung.[3]

 

Rz. 18

Eine besondere Form für die Vollmacht sieht die StPO nicht vor. In der Praxis wird sich der Wahlverteidiger regelmäßig durch eine schriftliche Vollmacht legitimieren, wobei eine unbeglaubigte Kopie der Vollmachtsurkunde ausreicht. Eine schriftlich erteilte Vollmacht ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Verteidigerstellung.[4]

 

Rz. 18a

Die Verteidigerstellung hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab.[5] Ein Verteidiger kann demgemäß auch aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht tätig werden. Es gilt allgemein die Vermutung, dass ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger eines bestimmten Beschuldigten auftritt, auch hierzu von diesem ermächtigt worden ist. Insbesondere dokumentiert ein gemeinsames Auftreten gegenüber den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht das bestehende Verteidigungsverhältnis.[6]

Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kann von den Strafverfolgungsorganen oder dem Gericht allerdings verlangt werden, wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.[7]

 

Rz. 18b

Die Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Strafverfahren, also vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung[8], sofern sie nicht ausdrücklich auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt ist. Sie umfasst auch das Bußgeldverfahren, was von Bedeutung ist, wenn sich im Rahmen des Steuerstrafverfahrens herausstellt, dass keine Straftat, sondern allenfalls eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, wie dies bei der Annahme von Leichtfertigkeit anstelle von Vorsatz der Fall sein kann.[9]

 

Rz. 19

Der Widerruf der Vollmacht durch den Beschuldigten oder den Verteidiger ist jederzeit zulässig. Die Verteidigerstellung wird hierdurch beendet.

Mit dem Tod des Mandanten erlischt das Verteidigungsverhältnis grundsätzlich, ohne dass es weiterer Handlungen bedarf, soweit nicht noch schutzwürdige Rechtspositionen zu verteidigen sind, etwa Kostenerstattungsansprüche verfolgt werden sollen.

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 137 StPO Rz. 9.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rz. 17.
[3] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 392 Rz. 1; Ketter, DStR 1989, 309.
[4] Willnow, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, Vorbem. zu §§ 137-150 StPO Rz. 23.
[5] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 137 StPO Rz. 9.
[6] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 70.
[7] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 137 StPO Rz. 9.
[8] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 71; Heerspink, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 392 AO Rz. 23.

3.2.2 Zugelassene Verteidiger

 

Rz. 20

Der Kreis der möglichen Wahlverteidiger wird durch die gesetzlichen Regelungen eingeschränkt. Etwaige Handlungen oder Erklärungen von Personen, die diesem Kreis nicht angehören, sind wirkungslos.

 

Rz. 21

Es kann nur eine natürliche Person zum Verteidiger bestellt werden, nicht aber eine juristische Person.[1] Die Bevollmächtigung einer Anwaltsgemeinschaft (Sozietät, Partnerschaft) ist nur wirksam, wenn sich nicht mehr als drei Verteidiger legitimieren[2], was zweckmäßigerweise durch einen entsprechend formulierten Schriftsatz sowie eine eindeutige Vollmachtsurkunde dokumentiert wird.

 

Rz. 22

Eine Selbstbestellung ist im Übrigen unzulässig. Ein Beschuldigter, der zum Kreis der in § 138 Abs. 1 StPO und in § 392 AO aufgeführten Personen zählt, darf sich also nicht selbst zum Allein- oder Mitverteidiger wählen.[3]

 

Rz. 23

Nach § 138 Abs. 1 StPO dürfen vorrangig Rechtsanwälte als Verteidiger tätig werden, wenn sie bei einem deutschen Gericht zugelassen sind, wobei grundsätzlich jeder Anwalt vor jedem Strafgericht auftreten kann. Wegen der Verteidigungsbefugnis der in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassenen Rechtsanwälte.[4]

 

Rz. 24

Nach § 138 Abs. 1 StPO dürfen auch Rechtslehrer an Hochschulen i. S. d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Verteidiger gewählt werden. Dies sind alle hauptamtlichen Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten, die an einer deutschen[5] wissenschaftlichen Hochschule Angehörige eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs sind und damit auch entsprechende Lehrveranstaltungen abhalten. Ein Bezug der beruflichen Tätigkeit zu strafrechtlichen Themen ist aber nicht notwendig. Auch ein Prof...

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