Rz. 20
Der Kreis der möglichen Wahlverteidiger wird durch die gesetzlichen Regelungen eingeschränkt. Etwaige Handlungen oder Erklärungen von Personen, die diesem Kreis nicht angehören, sind wirkungslos.
Rz. 21
Es kann nur eine natürliche Person zum Verteidiger bestellt werden, nicht aber eine juristische Person. Die Bevollmächtigung einer Anwaltsgemeinschaft (Sozietät, Partnerschaft) ist nur wirksam, wenn sich nicht mehr als drei Verteidiger legitimieren, was zweckmäßigerweise durch einen entsprechend formulierten Schriftsatz sowie eine eindeutige Vollmachtsurkunde dokumentiert wird.
Rz. 22
Eine Selbstbestellung ist im Übrigen unzulässig. Ein Beschuldigter, der zum Kreis der in § 138 Abs. 1 StPO und in § 392 AO aufgeführten Personen zählt, darf sich also nicht selbst zum Allein- oder Mitverteidiger wählen.
Rz. 23
Nach § 138 Abs. 1 StPO dürfen vorrangig Rechtsanwälte als Verteidiger tätig werden, wenn sie bei einem deutschen Gericht zugelassen sind, wobei grundsätzlich jeder Anwalt vor jedem Strafgericht auftreten kann. Wegen der Verteidigungsbefugnis der in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassenen Rechtsanwälte.
Rz. 24
Nach § 138 Abs. 1 StPO dürfen auch Rechtslehrer an Hochschulen i. S. d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Verteidiger gewählt werden. Dies sind alle hauptamtlichen Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten, die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule Angehörige eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs sind und damit auch entsprechende Lehrveranstaltungen abhalten. Ein Bezug der beruflichen Tätigkeit zu strafrechtlichen Themen ist aber nicht notwendig. Auch ein Professor für Allgemeines Steuerrecht kann damit als Verteidiger in einem Strafverfahren gewählt werden, ohne dass er spezielle Strafrechtskenntnisse nachweisen müsste. Hierzu zählen auch die Professoren an den Fachhochschulen, die Recht hauptberuflich lehren.
Nicht zu den Hochschullehrern i. S. d. § 138 StPO gehören Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Assistenten. Sie können allerdings nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassen werden.
Rz 25 -28 einstweilen frei