Rz. 4

Ausgangspunkt der Vorschrift sind Sachen, also körperliche Gegenstände[1], die unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewahrsam der Strafverfolgungsorgane gelangt sind. Dies erfolgt durch Sicherstellung oder Beschlagnahme.[2] Bei diesen Sachen kann es sich entweder um Tatwerkzeuge, wie Transportmittel, handeln oder um Erzeugnisse oder Waren, auf die sich die Steuerstraftat bezieht, also das "Schmuggelgut".[3]

 

Rz. 5

Für diese Sachen muss die Einziehung rechtlich zulässig sein. Es müssen Gegenstände i. S. d. § 375 AO oder § 74 StGB sein. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung[4] müssen vorliegen.[5]

 

Rz. 6

Die Sachen müssen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sein.[6] Unerheblich ist, ob die Sachen zunächst zu Beweiszwecken sichergestellt worden sind oder sogleich zum Zwecke der Einziehung.[7] Die Beschlagnahme wird grundsätzlich durch den Richter angeordnet, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungsbeamte.[8]

 

Rz. 6a

Der Eigentümer der Sache muss unbekannt sein und während der Bekanntmachungsfrist unbekannt geblieben sein. Ist oder wird der Eigentümer bekannt, so tritt der Eigentumsübergang nicht ein.[9] Lässt sich der Eigentümer mit zumutbarem Aufwand ermitteln und unterlässt die Finanzbehörde dies, so tritt die Folge des § 394 AO ebenfalls nicht ein.

[2] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 394 Rz. 7f.
[5] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 25; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 24.
[7] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 23; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 394 Rz. 8; a. A. Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 394 AO Rz. 7; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 394 AO Rz. 7.

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