Rz. 11

Meldet sich binnen der Jahresfrist jemand und macht ein Recht an dem Gegenstand geltend, so ist allein durch diese Meldung der Eigentumsübergang nach § 394 AO ausgeschlossen.[1] Die Sache ist grundsätzlich an den Eigentümer herauszugeben. Nun kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO entscheiden, ob sie, wenn dieser nicht als Tatbeteiligter in Betracht kommt, die Einziehung im objektiven Verfahren betreiben will.[2]

 

Rz. 12

Meldet sich der Eigentümer nicht, so verliert er sein Eigentum. Tritt ein Eigentumsverlust nach § 394 AO ein, so kann der Eigentümer gem. § 433 StPO im Nachverfahren geltend machen, dass der Eigentumsverlust nicht gerechtfertigt war.[3] Ist der Antragsteller im Nachverfahren erfolgreich, so hebt das Gericht die Einziehungsentscheidung mit rückwirkender Wirkung auf. Ist die Herausgabe der Sache wegen Verwertung oder Vernichtung nicht mehr möglich, sind zivilrechtliche Ansprüche gesondert geltend zu machen.[4]

[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 394 AO Rz. 10; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 34.
[2] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 394 Rz. 13.
[3] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 39; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 394 Rz. 15; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 38.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 41.

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