Rz. 10
Die Besichtigung beschlagnahmter bzw. sichergestellter Gegenstände (s. Rz. 5) hat durch die Amtsträger der Finanzbehörde stets am Ort der Aufbewahrung zu erfolgen.[1]
Rz. 11
Wird die Akte in Papierform geführt, kann die Akteneinsicht durch die Finanzbehörde (s. Rz. 1) bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erfolgen. Die Finanzbehörde hat nach § 395 S. 2 AO aber auch ein Recht auf Aktenübersendung, sodass die Einsichtnahme an Amtsstelle erfolgen kann. Soweit die Akte elektronisch geführt wird, gilt § 32f Abs. 2 S. 2 StPO.[2]
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