Rz. 5

Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO kommt in jedem Verfahrensstadium in Betracht[1], sei es im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren[2], sei es im gerichtlichen Verfahren[3], sei es im Nachverfahren, wenn ein Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde.[4] Erforderlich ist insoweit nur, dass das Verfahren eingeleitet[5] und noch nicht eingestellt oder durch rechtskräftiges Urteil bzw. durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossen ist.[6]

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 14; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 396 AO Rz. 2; Brandenstein/Tsambikakis in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 396 AO Rz. 6.
[2] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385–408 AO Rz. 8-8b.
[3] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385–408 AO Rz. 9–12.
[4] LG Nürnberg-Fürth v. 12.7.2018, 11 Ns 507 Js 1367/12, juris.
[5] § 397 AO; Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385–408 AO Rz. 8b.
[6] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385–408 AO Rz. 8b, 10, 11.

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