Rz. 18

Die Aussetzung ist eine Verfahrensmaßnahme des zuständigen Strafverfolgungsorgans (s. Rz. 16) zur Gestaltung des Strafverfahrens. Sie stellt keinen Verwaltungsakt (Justizverwaltungsakt) dar, da nicht in ein subjektives Recht des Beschuldigten eingegriffen wird.[1]

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rz. 9, 10; OLG Stuttgart v. 5.5.1977, 4 VAS 234/76, NJW 1977, 2276 m. w. N.

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