4.2.3.1 Beschuldigte

 

Rz. 30

Entsprechend § 78c Abs. 4 StGB tritt die verjährungshemmende Wirkung des § 396 AO nur für das jeweilige Steuerstrafverfahren ein, d. h. nur hinsichtlich der Personen, gegen die sich dieses Verfahren richtet.

4.2.3.2 Steuerstraftat

 

Rz. 31

Streitig ist, ob das Ruhen der Verjährung nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung eintritt[1] oder auch hinsichtlich mit der Steuerhinterziehung begangener allgemeiner Straftaten, also hinsichtlich der gesamten Tat im verfahrensrechtlichen Sinne.[2]

[1] Str. s. Rz. 6c; so Baumann, BB 1976, 753; Brenner, BB 1980, 1321; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 396 AO Rz. 94f.
[2] § 264 StPO. So z. B. Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 59; Schaefer, in BeckOK AO, § 396 AO Rz. 48; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 396 AO Rz. 29; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 396 AO Rz. 29.3.

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