Rz. 30
Entsprechend § 78c Abs. 4 StGB tritt die verjährungshemmende Wirkung des § 396 AO nur für das jeweilige Steuerstrafverfahren ein, d. h. nur hinsichtlich der Personen, gegen die sich dieses Verfahren richtet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen