1.1 Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen ist ein Teil des Strafverfahrens. Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung.
Rz. 1a
Das Strafverfahren wegen allgemeiner Straftaten, die keine Steuerstraftaten nach § 369 Abs. 1 AO sind, wird i. d. R. durch Strafanzeige, Strafantrag, amtliche Mitteilungen oder durch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen verursacht und von den Strafverfolgungsorganen aufgrund einer eigenen Entschließung begonnen, entsprechend § 397 AO mit einem Einleitungsvermerk. Es ist insoweit "originären" Ursprungs; die zur Aufklärung des Sachverhalts getroffenen Ermittlungsmaßnahmen haben einen strafprozessualen Rechtscharakter.
Demgegenüber entwickelt sich das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten zumeist aus dem Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde heraus. Wegen dieser sachlichen Nähe sind den Finanzbehörden neben den steuerlichen auch strafprozessuale Aufgaben zugewiesen. Die Finanzbehörden können also sowohl steuerliche als auch strafrechtliche Ermittlungen führen. Diese Doppelfunktion der Finanzverwaltung als Verwaltungsbehörde einerseits und als Strafverfolgungsorgan (Rz. 19) andererseits macht es erforderlich, dass eine eindeutige Trennung zwischen dem verwaltungsrechtlichen Besteuerungsverfahren und dem Steuerstrafverfahren gezogen wird, da sich die Rechtsstellung des Stpfl. von der Rechtsstellung des Beschuldigten wesentlich unterscheidet und von dieser erheblich beeinflusst wird.
Rz. 2
Die Vorschrift des § 397 AO, für die im allgemeinen Strafverfahrensrecht keine entsprechende Regelung besteht und auch nicht erforderlich ist (Rz. 1a), dient mit der bezweckten Verfahrenstrennung (Rz. 1a) der Rechtssicherheit und insbesondere durch Abs. 3 dem Schutz des betroffenen Verdächtigen.
1.2 Begriff und Rechtscharakter der Einleitung
Rz. 3
Nach § 397 Abs. 1 AO ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, sobald eine der dort bezeichneten Dienststellen (Rz. 15) eine Maßnahme mit erkennbarem Strafverfolgungswillen (Rz. 36) trifft. Diese Maßnahme, zukünftig als Einleitungsmaßnahme bezeichnet (Rz. 34), macht das strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig und löst die steuerlichen und strafprozessualen Rechtsfolgen (Rz. 4, 11) aus. Die Begriffe "Einleitung" und "Beginn" sind damit inhaltsgleich.
Wegen dieser Folgewirkung ist die Einleitungsmaßnahme als strafprozessuale Verfahrenshandlung für das Strafverfahren (Rz. 4) zu qualifizieren.
1.3 Rechtsfolgen der Einleitung
1.3.1 Verfahrensbeginn
Rz. 4
Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat. Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.
Unerheblich für den Eintritt dieser Wirkung ist der Einleitungsvermerk nach § 397 Abs. 2 AO (Rz. 41) oder die Bekanntgabe der Einleitungsmaßnahme an den Beschuldigten nach § 397 Abs. 3 AO (Rz. 46).
Für den Beginn des Verfahrens kommt es ausschließlich darauf an, ob objektiv die Einleitungsmaßnahme erfolgt ist, auch wenn das Ergreifen dieser Maßnahme seitens der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) pflichtwidrig gewesen sein sollte. Ist die Einleitungsmaßnahme unterblieben, möglicherweise auch pflichtwidrig, so hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht begonnen. Etwaige vorgenommene Ermittlungsmaßnahmen haben demgemäß keinen strafprozessualen, sondern nur ...