3.1 Maßnahme
Rz. 34
Das Strafverfahren ist eingeleitet, d. h., es hat begonnen (Rz. 4), sobald eines der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt. Die Einleitungswirkung wird durch jede Maßnahme ausgelöst, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Die Einleitung ist ein zielgerichtetes (Rz. 36) tatsächliches Handeln des Strafverfolgungsorgans und kein Verwaltungsakt (Rz. 13). Die äußere Form der Maßnahme ist ohne rechtliche Bedeutung.
Für die Einleitung ist eine konkrete Ermittlungshandlung bzw. Anordnung erforderlich, um die Rechtsfolgen (Rz. 4–12) auszulösen. Die Maßnahme muss eine Gestaltungswirkung haben.
Die förmliche Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO (Rz. 19) mit der schriftlichen Anordnung der Registereintragung ist regelmäßig eine Maßnahme i. S. v. § 397 AO, die die Rechtswirkung der Einleitung zur Folge hat. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Anordnung befolgt worden ist.
Im Rahmen der Außenprüfung ist auch § 10 Abs. 1 BpO 2000 zu beachten.
Rz. 35
Nicht ausreichend für den Begriff der Einleitung ist im Übrigen eine bürointerne Aktennotiz, dass das Strafverfahren eingeleitet sei, ohne zugleich eine konkrete Ermittlungshandlung, etwa die Registereintragung oder eine Ladung zur Vernehmung (Rz. 34), anzuordnen. Diese Einleitungsnotiz (Rz. 41) dokumentiert nur, dass strafrechtliche Maßnahmen erfolgen sollen, ist aber selbst keine Ermittlungshandlung. Auch die Bekanntgabe einer solchen Einleitungsnotiz (Rz. 46) kann die erforderliche Ermittlungshandlung nicht ersetzen.
Rz. 35a
Nicht ausreichend für den Begriff der Einleitung ist im Übrigen die Abgabe von Steuerakten von den Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO (Rz. 19) an die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung zur Prüfung der steuerstrafrechtlichen Situation und ggf. Einleitung des Verfahrens.
Rz. 35b
Nicht ausreichend ist auch der über das Ergebnis der Außenprüfung in der Schlussbesprechung gegebene Hinweis auf den Vorbehalt der straf- oder bußgeldrechtlichen Würdigung nach § 201 Abs. 2 AO.
3.2 Zielrichtung der Maßnahme
Rz. 36
Die Maßnahme muss nach ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung eindeutig auf ein strafrechtliches Vorgehen zielen. Durch diese Willensbildung wird die Maßnahme zur Prozesshandlung (Rz. 3). Wegen der Nähe und der meist vorhandenen zeitlichen Überschneidungen strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungen muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass es sich um eine steuerliche Maßnahme handelt.
Eindeutig strafrechtliche Schritte sind z. B.:
- die Vernehmung als Beschuldigter;
- die Beschlagnahme;
- die Postbeschlagnahme;
- die Durchsuchung;
- der Haftbefehl;
- die Anträge auf entsprechende richterliche Anordnungen.
Bei anderen Maßnahmen kann zunächst der Tätigkeitsbereich der die Maßnahme ergreifenden Stelle von Bedeutung sein. Beginnen der Strafrichter (Rz. 17), die Staatsanwaltschaft, ihre Ermittlungspersonen oder die Polizei mit Einzelermittlungen, so besteht eine Vermutung für ihren strafrechtlichen Charakter (Rz. 16).
Rz. 37
Auch die Tätigkeit der Steuerfahndung hat, wenn sie nicht nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO in unbekannten Steuerfällen oder nach § 208 Abs. 2 AO eindeutig steuerliche Aufgaben wahrnimmt, einen strafre...