Rz. 40

Die strafrechtliche Zielrichtung der Maßnahme muss für einen objektiven Beobachter des Vorgangs erkennbar sein. Der Beschuldigte braucht die Maßnahme nicht erkennen zu können[1], seine Rechte ändern sich daher erst mit der Einleitungsmitteilung nach § 397 Abs. 3 AO.

Es ist nach dem Wortlaut des § 397 Abs. 1 AO nicht einmal erforderlich, dass der einleitende Amtsträger sich des strafrechtlichen Charakters seiner Maßnahme voll bewusst ist.[2] Die allein strafrechtlich bedeutsame Frage des Amtsträgers nach Täter oder Motiv (Rz. 38) ist auch dann als Einleitung anzusehen, wenn der Prüfer nicht konkret an ein Strafverfahren gedacht hat. Mit dieser objektiv zu sehenden Einleitung bleibt die innere Einstellung des Amtsträgers, z. B. das Prüfungsklima nicht verderben zu wollen, unbeachtlich.[3] Allein sein äußeres Verhalten entscheidet.

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