Rz. 53
Die Folgen der Verletzung der Bekanntgabepflicht nach § 397 Abs. 3 AO sind, wie die der Verletzung der Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, in Lit. und Rspr. heftig umstritten.
Entspricht die Bekanntgabe nicht den inhaltlichen Anforderungen (Rz. 51), so treten die Rechtswirkungen der Einleitung (Rz. 8–12) nicht ein.
Rz. 53a
Ist die Bekanntgabe wissentlich unterlassen worden, so ist ein strafprozessuales Verwertungsverbot in entsprechender Anwendung des § 136a StPO dann anzunehmen, wenn die Bekanntgabe und die Belehrung bewusst zur Täuschung des Beschuldigten unterlassen worden sind. Eine Täuschung i. d. S. liegt aber nicht vor, wenn dem Beschuldigten auch ohne Belehrung sein Mitwirkungsverweigerungsrecht im Strafverfahren nachweislich bekannt war.
Rz. 54
Fraglich ist, ob auch, wenn die Bekanntgabe versehentlich unterlassen worden ist, ein strafprozessuales Verwertungsverbot anzunehmen ist. Dies dürfte dann zu bejahen sein, wenn der Beschuldigte bei (qualifizierter) Nachholung der Belehrung die Mitwirkung verweigert, oder die Belehrung über das Zwangsmittelverbot nach § 393 Abs. 1 AO ebenfalls unterlassen wird.
Rz. 55
Fraglich ist auch, ob die Verletzung der Bekanntgabe- und Belehrungspflichten auch ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren bewirkt. Der BFH lehnt dies entgegen der Auffassung in Teilen der Literatur ab.