3.1 Bedeutung der Vorschrift
Rz. 17
§ 398 AO enthält speziell für Steuerstraftaten einen historisch bedingten Sonderfall der Verfahrenseinstellung. § 398 AO ist rechtlich unabhängig von der Regelung des § 153 StPO (Rz. 4), allerdings ergeben sich bei Steuerstraftaten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Einstellungsfolgen keine praktischen Unterschiede. Beide Vorschriften ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, bei Steuerstraftaten, deren Folgen letztlich gering geblieben sind, ohne richterliche Zustimmung eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen. Die Bedeutung des § 398 AO ist heute durch § 153 StPO, der ebenfalls für alle Steuerstraftaten gilt (Rz. 5), faktisch gering.
Rz. 18
Wird ein Strafverfahren nach § 398 AO eingestellt, so kann die Strafverfolgungsbehörde die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen. Wie bei § 153 StPO bewirkt die Einstellung kein Verfahrenshindernis i. S. eines Verbrauchs der Strafklage.
3.2 Anwendungsbereich des § 398 AO
Rz. 19
Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht nur für solche Steuerstrafverfahren, die ausschließlich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, einschließlich des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO, der Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie der Begünstigung nach § 257 StGB oder einer der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO genannten Straftaten geführt werden.
Strafverfahren wegen des Verdachts auf andere Steuerstraftaten können nicht nach § 398 AO eingestellt werden, sofern nicht gesetzlich die Anwendbarkeit geregelt ist. Die analoge Anwendung der Bestimmung ist mangels Regelungslücke im Gesetz ausgeschlossen. Hier bleibt für die Einstellung nur der Weg über § 153 StPO.
Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Steuerdelikten mit Nichtsteuerstraftaten besteht allein die Möglichkeit, nach § 153 StPO zu verfahren.
Rz. 20
Für die Anwendung des § 398 AO ist die Form der Tatbeteiligung unerheblich.
Unerheblich für die Anwendung des § 398 AO ist ebenso das Stadium der Tatverwirklichung. Nach § 398 AO kann sowohl eine vollendete als auch eine versuchte Steuerhinterziehung eingestellt werden.
Unerheblich für die Anwendung des § 398 AO ist, ob eine einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO oder eine Erweiterung des Strafrahmens in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO vorliegt, allerdings werden insoweit die übrigen inhaltlichen Anforderungen des § 398 AO regelmäßig nicht erfüllt sein.
3.3 Einstellungsbefugnis nach § 398 AO
Rz. 21
Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht zunächst für die Staatsanwaltschaft. In den Fällen, in denen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO nach § 399 AO die Ermittlungen in eigener Zuständigkeit führt, obliegt dieser die entsprechende Entscheidung.
Für solche Einstellungsentscheidungen der Finanzbehörde sind demgemäß ausschließlich Bußgeld- und Strafsachenstellen zuständig, die hier die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse allein ausüben. Die Steuer- oder Zollfahndungsstellen dürfen das Steuerstrafverfahren nicht einstellen. Dies schließt nicht aus, dass Steuer- bzw. Zollfahnder in ihren Abschlussvermerken bzw. -berichten eine diesbezügliche Anregung niederlegen. Bindende Zusagen gegenüber den Beschuldigten können sie hingegen nicht abgeben.
Strafgerichte dürfen von § 398 AO nicht Gebrauch machen. Sie müssen ggf. a...