Rz. 26
Für die Prüfung der Frage, unter welchen Umständen an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht, muss man insbesondere mögliche general- und spezialpräventive Erwägungen im Auge behalten (Rz. 6). Die Gesamtwürdigung[1] muss stets ergeben, dass bei dem geringen Steuerschaden und der geringen Schuld eine Bestrafung unter Berücksichtigung aller Strafzwecke nicht notwendig erscheint.[2] Dabei wird die Bestrafung von geringfügigen Steuerstraftaten grundsätzlich nur bei besonderen Umständen geboten sein[3], z. B. bei Wiederholungstätern.[4] Ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorhanden, so hindert dies nicht die Einstellung nach § 153a StPO (Rz. 8).
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