Rz. 11
§ 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen
- eine ordnungsgemäße und voll wirksame "Selbstanzeigeerklärung"[1] vorliegt, aber
- die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und/oder 4 AO ausgeschlossen ist und
- kein anderer Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 AO gegeben ist, da dann die Selbstanzeige schon ohne Rückgriff auf § 398a AO ausgeschlossen wäre.[2]
Zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. Rz. 3.
Rz. 12
Damit das Verfolgungshindernis des § 398a AO eingreift, muss der Tatbeteiligte bei Vorliegen einer Selbstanzeige i. S. d. Rz. 11 im weiteren Verfahren innerhalb der ihm gesetzten (angemessenen) Frist
- die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern (Rz. 26ff.)
- die nach §§ 235, 233a AO anfallenden Zinsen (Rz. 32ff.) sowie
- einen zusätzlichen Geldbetrag (Rz. 35ff.)
zahlen. Die Zahlung dieses zusätzlichen Geldbetrags ist – ebenso wie die Abgabe der Selbstanzeige – freiwillig.[3] Folglich liegt die Entscheidung über die weitere Durchführung des Strafverfahrens beim Tatbeteiligten, gegen dessen Willen eine Zahlung nicht durchgesetzt werden kann.
Rz. 13
§ 398a AO ist nur anwendbar auf vollendete Steuerhinterziehungen. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl die Nachentrichtungspflicht[4] als auch der zu zahlende Geldbetrag i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO an die "hinterzogenen Steuern" anknüpfen. Folglich würden die Auflagen des § 398a AO komplett leerlaufen, da es im Fall der versuchten Steuerhinterziehung eben gerade noch keine hinterzogene Steuer gibt. Letzteres ist erst der Fall, wenn der Taterfolg bereits eingetreten ist.
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