Rz. 11

§ 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen

Zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. Rz. 3.

 

Rz. 12

Damit das Verfolgungshindernis des § 398a AO eingreift, muss der Tatbeteiligte bei Vorliegen einer Selbstanzeige i. S. d. Rz. 11 im weiteren Verfahren innerhalb der ihm gesetzten (angemessenen) Frist

  • die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern (Rz. 26ff.)
  • die nach §§ 235, 233a AO anfallenden Zinsen (Rz. 32ff.) sowie
  • einen zusätzlichen Geldbetrag (Rz. 35ff.)

zahlen. Die Zahlung dieses zusätzlichen Geldbetrags ist – ebenso wie die Abgabe der Selbstanzeige – freiwillig.[3] Folglich liegt die Entscheidung über die weitere Durchführung des Strafverfahrens beim Tatbeteiligten, gegen dessen Willen eine Zahlung nicht durchgesetzt werden kann.

 

Rz. 13

§ 398a AO ist nur anwendbar auf vollendete Steuerhinterziehungen. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl die Nachentrichtungspflicht[4] als auch der zu zahlende Geldbetrag i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO an die "hinterzogenen Steuern" anknüpfen. Folglich würden die Auflagen des § 398a AO komplett leerlaufen, da es im Fall der versuchten Steuerhinterziehung eben gerade noch keine hinterzogene Steuer gibt. Letzteres ist erst der Fall, wenn der Taterfolg bereits eingetreten ist.

[1] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 371 AO Rz. 48ff.
[2] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, 8. Aufl. 2015, § 398a AO Rz. 9; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 398a Rz. 10; Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 398a AO Rz. 14; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lfg. 5/2021, § 398a AO Rz. 12.
[3] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 398a Rz. 3; Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 3. Aufl. 2019, § 398a AO Rz. 7; Rolletschke/Roth, Stbg 2011, 205; vgl. auch Rz. 35.

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