Rz. 35
Bei der Auflage der Geldleistung handelt es sich um eine zusätzlich zu erbringende Geldleistung. Die Geldleistung wird insofern "freiwillig" erbracht, als der an der Tat Beteiligte nicht verpflichtet ist, sie zu erbringen. Er kompensiert hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und "erkauft" sich die Verfahrenseinstellung. Die Auflage hat keinen Strafcharakter, sondern es handelt sich um eine strafprozessuale Abgabe eigener Art (vgl. Rz. 7), der sich der Täter selbst unterwirft.
Rz. 36
Bis zum 31.12.2014 war die Auflage der Höhe nach auf 5 % der verkürzten Steuer gesetzlich festgelegt, bei einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 EUR betrug sie also 5.000 EUR. Mit dem AOÄndG 2015 v. 22.12.2014 (vgl. Rz. 2) wurde der Geldbetrag, der zugunsten der Staatskasse zusätzlich zu entrichten ist, um von strafrechtlicher Verfolgung frei zu werden, auf 10 bis 20 % deutlich erhöht und es wurde zugleich eine vom Hinterziehungsbetrag abhängige Staffelung eingeführt. Durch diese Staffelung will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Höhe des Hinterziehungsbetrags einen wesentlichen Umstand für die Bemessung der Schuld des Straftäters darstellt. Folglich sollen sich auch die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, damit das Verfolgungshindernis des § 398a AO eingreift, an der Höhe des Hinterziehungsbetrags orientieren.
Rz. 37
Der maßgebliche Bezugspunkt für die Bestimmung der zu erbringenden Geldleistung ist die jeweilige (unverjährte) Tat im materiellen Sinn, wobei nach Steuerart und Besteuerungszeitraum zu differenzieren ist. Folglich ist jeder Besteuerungszeitraum für sich zu betrachten und nicht etwa bei Steuerhinterziehungen über mehrere Jahre auf die Summe der unverjährten Taten abzustellen.
Rz. 37a
Verjährte Taten finden im Rahmen der Berechnung des Zuschlags i. S. d. § 398a Abs. 1 AO keine Berücksichtigung. Dies gilt selbst für den Fall, dass die strafrechtlich verjährten Taten in den Berichtigungsverbund i. S. d. § 371 AO fallen. Dies ergibt sich daraus, dass bei bereits eingetretener Strafverfolgungsverjährung schon aus diesem Grund ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Strafverfolgungshindernis besteht. Folglich ist der Anwendungsbereich des § 398a AO insoweit nicht einschlägig. Darüber hinaus kann auch das Erfordernis der Aufdeckung von strafrechtlich verjährten Taten zur Sicherstellung der Besteuerung der strafverfolgungsverjährten Zeiträume zwar im Hinblick auf die ursprüngliche Selbstanzeige angenommen werden, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Berechnung des strafprozessual geprägten (vgl. Rz. 4f.) Zuschlags i. S. d. § 398a AO.
Rz. 38
Maßgeblich für den im Rahmen der Berechnung der Auflagenhöhe anwendbaren Prozentsatz ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 398a Abs. 2 AO allein die verkürzte Steuer, wie sie sich nach § 370 Abs. 4 AO errechnet. Im Hinblick auf die jeweils anzuwendende Tarifstufe sind somit unerheblich der für die Strafzumessung maßgebliche tatsächliche steuerliche Schaden, die zugunsten des Täters hinterzogene Steuer oder der "Verzögerungsschaden". Bei der Festlegung des anwendbaren Prozentsatzes ist vielmehr das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO zu beachten und auch die Dauer der Hinterziehung kann keine Berücksichtigung finden. Diese Gesichtspunkte wären lediglich im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (vgl. Rz. 5) einzubeziehen. Folglich ist die Bezugsgröße für die im jeweiligen Einzelfall anzuwendende Tarifstufe eine andere als diejenige im Rahmen des § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO, der auf den materiellen Steuerschaden abstellt.
Rz. 39
Im Einzelnen beträgt die zu erbringende Geldleistung 10 % bei einem Hinterziehungsbetrag, der 100.000 EUR nicht übersteigt, 15 % bei einem Hinterziehungsbetrag über 100.000 EUR und bis zu 1.000.000 EUR sowie 20 %, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 EUR übersteigt. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge, sodass schon das geringfügige Überschreiten der jeweiligen Hinterziehungsbetragsgrenze zur Anwendbarkeit der nächsthöheren Staffelung für den gesamten Hinterziehungsbetrag führt (vgl. Rz. 16, 19).
Rz. 39a
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen drei Stufen um einen sog. Vollmengenstaffeltarif handelt. Folglich ist für die Höhe des nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu zahlenden Geldbetrags ausschließlich der Prozentsatz maßgeblich, der für die durch die jeweilige Tat insgesamt hinterzogene Steuer anwendbar ist. Es findet keine Aufteilung in Teilbeträge statt. Liegt der Hinterziehungsbetrag somit z. B. bei 1.000.100 EUR, so ist auf die gesamte hinterzogene Steuer der Satz von 20 % anwendbar. Es findet keine Aufteilung in der Art statt, dass auf den Hinterziehungsbetrag bis 100.000 EUR ein Zuschlag von 10 % entfällt, auf den weiteren Hinterziehungsbetrag zwischen 100.000,01 EUR und 1.000.000 EUR ein Zuschlag i. H. v. 15 % und nur auf den übersteigenden Betrag ein Zuschlag i. H. v. 20 %.
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