Rz. 69
Das aufgrund der "Selbstanzeige" wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitete Steuerstrafverfahren endet nach Erfüllung der Auflagen in jeder Lage des Verfahrens zwingend durch Einstellung, da nunmehr ein Verfahrenshindernis vorliegt. Erfolgt die Einstellung im Ermittlungsverfahren, so bedürfen die StA oder die BuStra keiner gerichtlichen Zustimmung. Die Einstellung stützt sich insoweit auf § 398a AO als selbstständige Einstellungsvorschrift. Erfolgt die Einstellung jedoch durch das Gericht, wird sie außerhalb der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Beschluss und in der Hauptverhandlung durch Einstellungsurteil ausgesprochen. Das Verfahren wird jedoch – soweit es die unter § 398a AO fallende Tat betrifft – nicht wie bei einer wirksamen Selbstanzeige durch Freispruch beendet. Eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt nicht.
Rz. 70
Das Strafverfolgungshindernis erfasst lediglich die einzelne nach Steuerart und Besteuerungszeitraum beschriebene Steuerhinterziehung. Auf die weiteren von einer Selbstanzeige gem. § 371 AO erfassten Taten, bzgl. derer § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO nicht eingreifen, ist § 398a AO nicht anwendbar. Folglich wird auch die Wirksamkeit der Selbstanzeige bzgl. der übrigen, von § 398a AO nicht erfassten Teile nicht dadurch berührt, dass die nach § 398a AO erforderlichen Zahlungen nicht erbracht werden.
Das Strafverfolgungshindernis des § 398a AO erfasst in keinem Fall andere Taten als Steuerhinterziehungen, selbst wenn es sich insoweit um Steuerstraftaten handelt.
Rz. 71
Das strafprozessuale Verfolgungshindernis nach § 398a AO setzt eine ordnungsgemäße "Selbstanzeigeerklärung" voraus. Stellt sich nachträglich heraus, dass sie unvollständig oder unrichtig und somit nicht wirksam ist, so ist das Strafverfahren wieder aufzunehmen und fortzuführen. Ein (beschränkter) Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten. Dies wird in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung des § 398a AO auch in dessen Abs. 3 ausdrücklich klargestellt.
Rz. 72
Aufgrund des ausschließlich auf Unvollständigkeit und Unrichtigkeit abstellenden Wortlauts des § 398a Abs. 3 AO wird allerdings im Umkehrschluss eine Wiederaufnahme aus anderen Gründen nicht zulässig sein. Stellt sich somit nachträglich heraus, dass die abgegebene Selbstanzeige zwar vollständig und richtig war, dass aber die folgende rechtliche Bewertung durch die Strafverfolgungsbehörden fehlerhaft war, so kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Selbstanzeige alle Zahlen zutreffend enthält, jedoch bei der konkreten Berechnung der verkürzten Beträge ein Fehler unterlaufen ist.
Rz. 73
Werden dagegen die Auflagen nicht erfüllt, so ist das Strafverfahren fortzuführen und abzuschließen. Die Nichterfüllung hindert rechtlich nicht die Einstellung des fortgeführten Strafverfahrens aus anderen Gründen wie z. B. gem. § 153a StPO (vgl. Rz. 5).
Rz. 73a
Darüber hinaus ist die Wiederaufnahme des Verfahrens trotz Vorliegens der in § 398a Abs. 3 AO genannten Gründe ausgeschlossen, wenn bereits Strafverfolgungsverjährung gem. § 376 AO bzw. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten ist.