Rz. 78
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zuschlagszahlung ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Ist der Tatbeteiligte der Ansicht, dass die der Selbstanzeige zugrunde liegende Steuerhinterziehung nicht als schwerer Fall anzusehen ist, sodass die Selbstanzeige auch ohne Zahlung des Zuschlags i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wirksam ist, so ist ihm nicht zuzumuten, diese Frage im Rahmen des weiteren Strafverfahrens, mitunter erst in der Hauptverhandlung zu klären. Würde in diesem Verfahren – nach Ablauf der Frist zur Zahlung des Geldbetrages – festgestellt werden, dass eine Zahlung nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlich war, so wäre der Tatbeteiligte in jedem Fall wegen der dann unterbliebenen fristgemäßen Zuschlagszahlung zu verurteilen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zahlung nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nach Fristablauf im weiteren Strafverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Auch eine Zahlung des zusätzlichen Geldbetrages "unter Vorbehalt" führt zu keiner anderen Beurteilung, da ein entsprechendes Vorgehen gesetzlich ebenso wenig vorgesehen ist wie eine diesbezügliche (gerichtliche) Überprüfungsmöglichkeit.
Rz. 79
Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist im Hinblick auf Anordnungen und Vorgehensweisen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden – Staatsanwaltschaft, BuStra sowie ihrer Ermittlungspersonen – § 98 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anzuwenden, auch wenn der Rechtsschutz in der Strafprozessordnung nicht explizit verankert ist. Folglich dürfte auch die Festsetzung des zu zahlenden Geldbetrags durch die Staatsanwaltschaft oder BuStra mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog bei dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht anzufechten sein, gegen dessen Entscheidung dann wiederum die Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO statthaft ist.
Rz. 79a
Einer besonderen Betrachtung bedarf die Prüfungstiefe der entscheidenden Gerichte. So prüfen in den bisherigen Entscheidungen die Gerichte im Hinblick auf die Festsetzung eines Zuschlags nur, ob der Verdacht einer Steuerhinterziehung vorliegt. Teilweise wird hingegen verlangt, dass das tatsächliche Vorliegen zu prüfen sei.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 398a AO auf das Ermittlungsverfahren zugeschnitten ist, das bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO einzuleiten ist. Im Übrigen reicht die gerichtliche Prüfungstiefe – wie auch sonst im Rahmen des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO – nicht über die Voraussetzungen des Tätigwerdens der agierenden Behörde hinaus. Daran ändert auch die Pflicht des erkennenden Gerichts zur eigenen Überzeugungsbildung anhand der Aktenlage nichts. Auch wenn die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf das Vorliegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung nicht im Interesse des Stpfl. sein dürfte, so erscheint sie aber doch systemimmanent und damit richtig.