Rz. 1

§ 399 AO bestimmt inhaltlich die durch § 386 Abs. 1 S. 2 AO begründete Rechtsstellung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sofern die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führt und nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, bzw. diese das Verfahren evoziert hat.[1]

Die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft wird in den §§ 402f. AO geregelt, die Stellung im gerichtlichen Steuerstrafverfahren wird durch §§ 406, 407 AO bestimmt.

 

Rz. 2

Finanzbehörde i. S. v. § 399 AO ist die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO, also ausschließlich das Hauptzollamt, das FA, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. Nicht dazu gehören im Zweifel die jeweiligen Oberbehörden. Ihnen steht keine Weisungsbefugnis im Einzelfall zu, da es ansonsten zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen mittelbaren Zuständigkeit käme.[2]

Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen liegt dagegen bei der Staatsanwaltschaft, sofern sie den Fall nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO an sich gezogen (evoziert) hat. Allerdings obliegen der Oberbehörde die Personalhoheit und die Dienstaufsicht. In diesem Rahmen ist die Erteilung begrenzter, i. d. R. allgemeiner Weisungen zulässig.[3] Diese unbestimmte Zuständigkeitslage zwischen Oberbehörde und Finanzbehörde führt im Ergebnis zu einer unklaren Abgrenzung der Weisungsbefugnis im Einzelfall.[4]

Die Rechtsstellung und die rechtlichen Befugnisse der Steuer- bzw. Zollfahndung werden nicht durch § 399 AO geregelt, sondern durch §§ 208, 208a und 404 AO, bzw. § 14 SchwarArbG.[5]

 

Rz. 2a

Die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO im behördlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist inhaltlich unterschiedlich gestaltet:

  • Zum einen kann die Finanzbehörde beim Verdacht einer Steuerstraftat als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft tätig sein, in diesem Fall wird der Inhalt dieser Rechtsstellung durch die allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen geregelt, die durch §§ 402, 403 AO modifiziert werden. Die Finanzbehörde hat nur die allgemeine polizeiliche Ermittlungskompetenz.
  • Zum anderen kann der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2–4 AO eine rechtlich selbstständige Ermittlungskompetenz eingeräumt sein, dann wird der Inhalt der Rechtsstellung durch §§ 399–401 AO geregelt.
[1] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385–408 AO Rz. 8a.
[2] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 399 AO Rz. 6.
[3] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 399 AO Rz. 24.
[4] Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 399 AO Rz. 18.
[5] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 2.

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