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Bei verschiedenen erstinstanzliche Anordnungen des Ermittlungsrichters ist eine strafprozessuale Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. In Betracht kommt eine Beschwerde insbesondere gegen
- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse,
- Anordnung der Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO,
- Anordnung vermögenssichernder Maßnahmen nach § 111e StPO,
- Entscheidungen im Rahmen der Haftprüfung, § 117 Abs. 2 StPO,
- Beschlüsse, mit denen Anordnungen der Ermittlungsbehörden nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO bestätigt werden.
Die Erhebung der Beschwerde ist nicht fristgebunden.[1] Die Beschwerde ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, beispielsweise kommt nach § 117 Abs. 2 StPO eine Haftbeschwerde nicht in Betracht, wenn über Antrag auf Haftprüfung noch nicht entschieden wurde.[2] Beschwerdeberechtigt ist der von der richterlichen Entscheidung Betroffene, bzw. die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde, sofern sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt.[3] Die Beschwerde ist nach § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht einzureichen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, mithin das Amtsgericht (§ 306 Abs. 1 StPO). Dieses kann der Beschwerde entweder stattgeben, oder sie sofort, spätestens binnen 3 Tagen an das Beschwerdegericht, dem Landgericht, weiterleiten.[4] Dieses prüft die Beschwerde vollumfänglich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.[5]
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