Rz. 23

Bei verschiedenen erstinstanzliche Anordnungen des Ermittlungsrichters ist eine strafprozessuale Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. In Betracht kommt eine Beschwerde insbesondere gegen

Die Erhebung der Beschwerde ist nicht fristgebunden.[1] Die Beschwerde ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, beispielsweise kommt nach § 117 Abs. 2 StPO eine Haftbeschwerde nicht in Betracht, wenn über Antrag auf Haftprüfung noch nicht entschieden wurde.[2] Beschwerdeberechtigt ist der von der richterlichen Entscheidung Betroffene, bzw. die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde, sofern sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt.[3] Die Beschwerde ist nach § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht einzureichen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, mithin das Amtsgericht (§ 306 Abs. 1 StPO). Dieses kann der Beschwerde entweder stattgeben, oder sie sofort, spätestens binnen 3 Tagen an das Beschwerdegericht, dem Landgericht, weiterleiten.[4] Dieses prüft die Beschwerde vollumfänglich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.[5]

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 399 AO Rz. 52.
[2] Vgl. Übersicht über die Ausschlussgründe bei Zabeck, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 StPO Rz. 24f.
[3] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 78.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 79.
[5] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 399 AO Rz. 53.

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