Rz. 57

Gegenstand der Verwirkung können materiell-rechtliche wie auch verfahrensrechtliche Ansprüche, Gestaltungsmöglichkeiten und -rechte sein. Steueransprüche[1] können ebenso verwirken wie Haftungsansprüche auf steuerliche Nebenleistungen[2] sowie Erstattungs- und Vergütungsansprüche einschließlich Rückforderung.[3]

 

Rz. 58

Auch verfahrensrechtliche und prozessuale Befugnisse und Ansprüche können verwirken, so z. B. unter besonderen Umständen die Änderungsmöglichkeit eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids[4], der Erlass eines Gewinnfeststellungsbescheids oder GewSt-Messbescheids[5], die Ausübung prozessrechtlicher Befugnisse bei fehlerhafter Zustellung[6], die Einlegung einer Untätigkeitsklage[7] oder die Geltendmachung von Gerichtskosten.[8]

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