Rz. 110

Verwaltungsvorschriften kommen unter zahlreichen Bezeichnungen und mit sehr unterschiedlicher Bedeutung vor. Die Bezeichnung lässt dabei meist die Stelle erkennen, die die Anordnung erlassen hat oder sie kennzeichnet eine besondere Bedeutung der Verwaltungsvorschrift. Die normalen Anweisungen oberster Bundes- oder Landesbehörden ergehen regelmäßig als Erlass, allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung als Richtlinien[1] oder Ordnungen.[2] Die Verwaltungsvorschriften nachgeordneter Dienststellen des Bundes oder der Länder werden meist als Verfügungen (OFD-Verfügungen, Amtsverfügungen) bezeichnet.

 

Rz. 111

Nach Art. 108 Abs. 7 GG kann die Bundesregierung im Bereich des Steuerrechts allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar für den Bereich der von den Ländern und Gemeinden verwalteten Steuern nur mit Zustimmung des Bundesrats.

 

Rz. 112

Im Bereich der Auftragsverwaltung gem. Art. 108 Abs. 3 GG unterstehen die Landesbehörden nach Art. 85 Abs. 3 GG den Weisungen des BMF. Aus der Tatsache, dass in Art. 108 GG die allgemeinen Verwaltungsvorschriften[3] und die Weisungen[4] nebeneinander stehen, muss geschlossen werden, dass unter Weisungen nur Einzelweisungen zu verstehen sind. Allgemeine Weisungen etwa in der Form von Erlassen kann daher das BMF im Bereich der Auftragsverwaltung der Länder nicht erteilen, da damit die notwendige Zustimmung des Bundesrats für allgemeine Verwaltungsvorschriften umgangen würde. Da zu dieser Frage zwischen BMF und obersten Landesfinanzbehörden Meinungsunterschiede bestanden, ist hierzu folgende Lösung vereinbart worden: Zur verwaltungsinternen Regelung bestimmter über einen Einzelfall hinaus bedeutsamer Fragen sendet danach das BMF zuvor mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Schreiben, deren Inhalt diese dann als Erlasse an ihre nachgeordneten Behörden weitergeben.

 

Rz. 113

Nach ihrem Inhalt lassen sich unterschiedliche Arten von Verwaltungsvorschriften unterscheiden. Neben den sog. Organisationsanweisungen, die die Behördenabläufe regeln und grundsätzlich ohne Außenwirkung sind[5], dienen die Verwaltungsvorschriften der Auslegung im weitesten Sinn von steuerrechtlichen Vorschriften. Hierzu gehören die sog. norminterpretierenden und typisierenden Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften zur Ausübung des Ermessens einschließlich Übergangsvorschriften.

[1] Z. B. EStR.
[2] Z. B. BpO.
[3] Abs. 7.
[4] Abs. 3 S. 2 mit Verweisung auf Art. 85 GG.
[5] S. aber die Selbstbindung der Verwaltung z. B. durch die BpO.

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