Rz. 139

Am Beginn jeder Auslegung steht die grammatikalische Auslegung. Mit dieser ist der Wortsinn zu ermitteln, da vom Bemühen des Gesetzgebers auszugehen ist, mit der Formulierung das auszudrücken, was er will. Der mögliche Wortsinn bildet die äußerste Grenze der Auslegung (Rz. 137).

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