Rz. 145

Fällt ein Sachverhalt oder eine Gruppe von Sachverhalten bei Anwendung des Normwortlauts nicht unter die Norm, ist jedoch nach der teleologischen Auslegung der Sinn und Zweck der Vorschrift weiter als ihr Wortlaut, so kommt eine ausdehnende Auslegung in Betracht. Diese ist noch keine Lückenausfüllung, sondern die Auslegung des Anwendungsbereichs der Norm. Umstritten ist, ob es Bereiche von Normen gibt, die einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich sind. So wird teilweise angenommen, Ausnahmevorschriften seien eng auszulegen.[1] Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr gelten auch für Ausnahmevorschriften die allgemeinen Auslegungsregeln.[2]

[2] Z. B. BFH v. 17.5.2006, X R 43/03, BStBl II 2006, 868; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 224; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 4 Rz. 92; aber Muscheler, in FS Kruse, 2001, 135 f.

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