Rz. 147

Auch für Vereinfachungsvorschriften gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Die ausdehnende Auslegung einer Vereinfachungsregelung ist immer dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vereinfachungszweck sie zulässt. Bei der Rechtsanwendung und bestehenden Zweifeln bezüglich einer Normauslegung kann der Gesichtspunkt der Praktikabilität als Auslegungshilfe herangezogen werden.[1]

[1] BVerfG v. 14.3.1967, 1 BvR 334/61, BStBl III 1967, 357; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 229.

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