Rz. 2
Die Regelung des § 40 AO ist verfassungsgemäß.[1] Sie dient der Steuergerechtigkeit. Denn es wäre mit dem Grundsatz der Lastengleichheit unvereinbar, wenn illegal oder sittenwidrig erzieltes Einkommen oder Vermögen unversteuert bliebe.[2] Der Umstand, dass die praktische Durchsetzung der Steuerpflicht in den Fällen des § 40 AO vielfach auf besondere Schwierigkeiten stößt, beruht nicht auf strukturellen Mängeln der gesetzlichen Regelungen, sondern auf mangelnder Rechtstreue der Steuerschuldner[3] und z. T. auch auf Vollzugsdefiziten der Finanzverwaltung.[4] Der Vermeidung von Konflikten zwischen der auch in Fällen strafbaren Verhaltens bestehenden steuerrechtlichen Offenbarungspflicht und der Unzumutbarkeit strafrechtlicher Selbstbelastung dienen § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a, zweiter Halbs. AO und § 393 Abs. 2 AO[5] Unzulänglichkeiten des sich aus ihnen ergebenden Schutzes berühren allenfalls die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, nicht aber diejenige des § 40 AO.[6]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen