Rz. 4

§ 40 AO gilt grds. für alle Steuerarten und für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Ausnahmen können sich aus spezialgesetzlich geregelten Abzugsverboten für bestimmte Aufwendungen ergeben (s. 4.2.1). Außerdem werden die sich aus § 40 AO ergebenden Rechtsfolgen durch die Auslegung der Einzelsteuergesetze begrenzt (s. 4.2.2 und 4.2.3). Für Zölle und Umsatzsteuer enthält das Unionsrecht vorrangig anwendbare Sonderregelungen (s. 4.3).

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