Rz. 13

Das Strafbefehlsverfahren kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn der Täter wegen der vorgeworfenen Tat bereits verurteilt wurde oder aus anderweitigen Gründen ein Strafklageverbrauch eingetreten ist. Dabei richtet sich der Begriff der Tat nach § 264 StPO. Danach ist eine einheitliche Tat dann gegeben, wenn das gesamte Verhalten des Täters bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellt.[1] Im Steuerstrafrecht kommt dem Tatbegriff insbesondere bei der zeitgleichen Abgabe mehrerer falscher Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitraum[2] oder im Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung[3] eine besondere Bedeutung zu. Wird eine Tat, durch die mehrere Straftatbestände oder ein Straftatbestand mehrfach verletzt werden, abgeurteilt, so entfaltet dies einen Strafklageverbrauch. Es ist unerheblich, ob dies zu empfundenen "materiellen Ungerechtigkeiten" führt.[4] Maßgebend ist, dass der Täter sich darauf verlassen kann, für dieselbe Tat nicht zweimal bestraft zu werden.[5]

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