Rz. 21
In § 407 Abs. 2 StPO werden abschließend die möglichen Sanktionen aufgelistet, die durch einen Strafbefehl festgesetzt werden dürfen. In der Praxis des Steuerstrafrechts kommt regelmäßig nur die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in Betracht. Als weitere Folge der Tat ist die Einziehung bedeutsam, beispielsweise von Schmuggelgut.
3.2.1 Geldstrafe
Rz. 22
Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt anhand der Regelungen des § 40 StGB. Danach wird die Geldstrafe in Tagessätzen bemessen, die mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, maximal 360 Tagessätze umfassen darf. Dies gilt jeweils pro begangener Straftat, sodass bei mehreren prozessualen Taten mehrere Geldstrafen bis zu einer maximalen Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen verhängt werden dürfen. Für die Ermittlung der Tagessatzanzahl stehen den Bußgeld- und Strafsachenstellen i. d. R. Tabellen zur Verfügung, die je nach Region stark variieren können.
Rz. 23
Die Höhe eines jeden Tagessatzes muss zwischen 1,00 und 30.000 EUR liegen. Die Ermittlung erfolgt anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt der Bestrafung; auf die Vermögensverhältnisse z. Zt. der Tat wird nicht abgestellt.
Für die Ermittlung der Tagessatzhöhe darf die Finanzbehörde die Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse aus den aktuellen Steuerakten des Beschuldigten heranziehen. Allerdings dürfen für diesen Zweck nur die erforderlichen Daten zur Einkommenshöhe verwendet werden. Im Übrigen sind die Daten, soweit sie nicht konkreter Gegenstand des namentlichen Steuerstrafvorwurfs sind, von § 30 AO geschützt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, der eine Öffnung des Steuergeheimnisses zur Durchführung eines Steuerstrafverfahrens zulässt, ohne dies auf das Ob der Bestrafung zu beschränken.
Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV", bzw. "Bürgereld") beträgt ein Tagessatz je nach Region zwischen 6,00 und 12,00 EUR.
3.2.2 Freiheitsstrafe
Rz. 24
Die Finanzbehörde kann mit dem Strafbefehl die Verhängung einer Freiheitsstrafe beantragen, sofern diese nicht mehr als ein Jahr beträgt und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Hat er im Laufe des Ermittlungsverfahrens auf einen Verteidiger verzichtet, so stellt dies für die Finanzbehörde keinen Hinderungsgrund für einen Strafbefehlsantrag dar. Allerdings muss das Gericht in diesem Fall vor Erlass des Strafbefehls einen Verteidiger für den Angeschuldigten bestellen. Da die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bereitet die Finanzbehörde einen entsprechenden Bewährungsbeschluss vor, an den das Gericht allerdings nicht gebunden ist. Der Bewährungsbeschluss kann Auflagen und Weisungen enthalten. In der Praxis wird oftmals die Auflage erteilt, den (Steuer-)Schaden durch Zahlung monatlicher Raten wieder gutzumachen. Beantragt die Finanzbehörde für eine Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten, so muss das Gericht, will es diesem Antrag folgen, gem. § 47 StGB besonders begründen, warum eine kurze Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.
Neben der Freiheitsstrafe kann zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden. Dies ist an enge Voraussetzungen gebunden und darf nicht in erster Linie den Zweck verfolgen, über eine an sich gebotene Freiheitsstrafe durch die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe hinauszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, dass es die Gesamtschuld des Täters gebietet, neben die Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe zu verhängen. Insbesondere bei Delikten mit Vermögenscharakter, wie bei der Steuerverkürzung, ist dies regelmäßig vertretbar.
3.2.3 Zuständiges Gericht
Rz. 25
Die Finanzbehörde stellt den Antrag bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde, die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Die sachliche Zuständigkeit liegt abweichend vom Wortlaut des § 407 Abs. 1 S. 1 StPO stets beim Strafrichter. Denn mit dem Strafbefehl kann auf keine höhere Strafe als auf Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt werden. Die Verhängung einer solchen Strafe fällt i...