Rz. 26
Das Gericht nimmt eine summarische Prüfung vor, bewertet die Strafbarkeit also nur nach dem Akteninhalt. Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte der in dem Strafbefehlsentwurf vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist, so erlässt es den Strafbefehl.
3.3.1 Entscheidung des Gerichts
Rz. 27
Hält das Gericht den Antrag der Finanzbehörde auf Erlass des Strafbefehls für begründet, so hat es dem Antrag zu entsprechen. Wie schon bei der Entscheidung der Finanzbehörde, steht dem Gericht dabei kein Ermessen zu. Hat das Gericht dagegen Bedenken, so kann es einen Termin zur Durchführung einer Hauptverhandlung anberaumen. Daneben stehen dem Gericht weitere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Hat das Gericht nach Aktenlage Bedenken gegen den Erlass eines Strafbefehls, weil es etwa den Sachverhalt nicht für ausreichend aufgeklärt und weitere Ermittlungen für erforderlich hält, so kann es die Sache ohne Entscheidung mit der Anregung für Nachermittlungen an die Finanzbehörde zurückgeben. Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, den Anregungen zu folgen. Lehnt es Nachermittlungen ab, so wird das Gericht in der Folge den Strafbefehlsantrag ablehnen oder eine Hauptverhandlung terminieren. Das Gericht darf inhaltlich nicht von dem Strafbefehlsentwurf abweichen.
Rz. 28
Hält sich das Gericht für sachlich unzuständig, so kann es den Strafbefehlsantrag nicht an das Landgericht abgeben. Vielmehr hat das Amtsgericht in diesem Fall den Antrag der Finanzbehörde unter Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit abzulehnen. Damit trifft das Gericht keine Entscheidung in der Sache, sodass eine Anklage zum zuständigen Gericht weiterhin möglich ist – ein begrenzter Strafklageverbrauch ist mit dieser Entscheidung nicht eingetreten. Gleiches git bei örtlicher Unzuständigkeit.
3.3.2 Zustellung des Strafbefehls
Rz. 29
Der Strafbefehl ist dem Angeklagten zuzustellen. Soweit sich im Ermittlungsverfahren bereits ein Verteidiger legitimiert hat, ist dieser Zustelladressat; der Angeklagte erhält zusätzlich formlos eine Abschrift. Hält sich der Angeklagte im Ausland auf, so erfolgt die Zustellung nach Art. 52 Abs. 1 S. 2 SDÜ, bzw. nach Art. 5 Abs. 1 EuRHübK durch direkte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein.
Ist der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, so fordert das Gericht die Finanzbehörde auf, den Aufenthaltsort zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so wird das Verfahren nach § 154f StPO eingestellt. Allerdings kommt eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten in Betracht, wobei die Gefahr besteht, dass das Mandatsverhältnis bereits vor der Zustellung beendet worden ist. Eine öffentliche Zustellung ist, anders als beim Steuerbescheid, wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör nicht möglich.
3.3.3 Stellung der Finanzbehörde
Rz. 30
Lehnt das Gericht den Strafbefehlsantrag endgültig ab, so steht der Finanzbehörde, und nicht der Staatsanwaltschaft, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe einzulegen. Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Bekanntgabe gegenüber der Finanzbehörde, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht.