3.4.1 Allgemeines
Rz. 31
Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte binnen zwei Wochen bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. In der Folge eines form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs terminiert das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, die Hauptverhandlung. Der Strafbefehl hat insoweit die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses. Legt der Angeklagte keinen Einspruch ein, so wirkt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil. Dies gilt grundsätzlich auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nach wirksam erhobenem Einspruch dem Termin zur Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt.
3.4.2 Einspruch durch Angehörige steuerberatender Berufe
Rz. 32
Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen ebenfalls zulässig. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Anders als in § 386 Abs. 2 AO, in dem die Zuständigkeit der Finanzbehörde für das Ermittlungsverfahren geregelt ist, bestimmt § 392 Abs. 1 AO die Zuständigkeit der Finanzbehörde für das Strafverfahren, das neben dem Ermittlungsverfahren auch das gerichtliche Verfahren umfasst. Nach § 406 Abs. 1 AO endet die Kompetenz der Finanzbehörde im Strafverfahren erst dann, wenn das Gericht die Hauptverhandlung anberaumt oder ein Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird. Damit endet die Vertretungsbefugnis der Angehörigen steuerberatender Berufe in dem Moment, in dem der Einspruch bei Gericht eingegangen ist. Da diese Auffassung umstritten ist, obliegt es den Angehörigen steuerberatender Berufe, das Haftungsrisiko im Einzelfall abzuwägen.
3.4.3 Beschränkung und nachträgliche (Teil-)Rücknahme des Einspruchs
Rz. 33
Der Angeklagte kann seinen Einspruch auf einzelne Taten oder auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzen. Gerade die Beschränkung auf das Strafmaß bietet sich in der Praxis oftmals an. Einerseits erwachsen auf diese Weise die abgeurteilten Taten in Rechtskraft, eine Verböserung ist dann nicht mehr möglich. Andererseits hat sich die Vermögenslage des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß oftmals verschlechtert, was im Strafbefehl nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
Eine Begrenzung des Einspruchs oder eine vollständige Rücknahme kann noch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils erfolgen, allerdings nach dem Aufruf zur Sache nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Ein zunächst vollumfänglich erhobener Einspruch kann demnach vor Beginn der Hauptverhandlung, beispielsweise nach informeller Absprache mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, noch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt oder vollständig zurückgenommen werden.
Die Finanzbehörde kann den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ihrerseits bis zum Erlass durch den Strafrichter zurücknehmen. Nach dem Erlass ist zwar die Rücknahme des Antrags möglich, nicht aber des Strafbefehls, sodass die Antragsrücknahme wirkungslos bleibt. Kommt es nach einem Einspruch zur Hauptverhandlung, ist die Rücknahme nur noch durch die Staatsanwaltschaft möglich, die dafür die Zustimmung des Angeklagten benötigt.
3.4.4 Strafbefehl gegen Jugendliche und Heranwachsende
Rz. 34
Hat das Gericht entgegen § 79 JGG (Rz. 8) einen Strafbefehl erlassen und legt der Angeschuldigte Einspruch ein, so verweist das Gericht die Sache an das zuständige Jugendgericht gleicher Ordnung zur Durchführung der Hauptverhandlung.