2.1 Reichweite
Rz. 3
§ 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten. Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 402 AO nicht begründet.
Rz. 4
Die Rechte und Pflichten aus § 402 AO der sonst zuständigen Finanzbehörden, i. d. R. die jeweilige BuStra, sind jedenfalls in den Fällen anwendbar, in denen es um die Ermittlung einer Steuerstraftat geht. Die Steuerstraftaten sind abschließend in § 369 AO aufgelistet.
Rz. 5
Die Ermittlungskompetenz der BuStra endet jedoch nicht bei den Steuerstraftaten. Die Staatsanwaltschaft kann sie ferner damit beauftragen, Allgemeindelikte zu erforschen, die im Rahmen einer prozessualen Tat mit der Steuerstraftat begangen worden sind. Am häufigsten ist dies bei Urkundenfälschung der Fall, mit deren Hilfe die Steuerverkürzung bewirkt wird. Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem die falsche oder unechte Urkunde zusammen mit der Steuererklärung abgegeben wird, als auch dann, wenn sie zeitlich erst später, z. B. auf Beleganfrage des FA, nachgereicht wird. Ferner hat die BuStra das Recht zur Einleitung des Strafverfahrens für Allgemeindelikte, die gemeinsam mit einer Steuerstraftat im Rahmen einer prozessualen Tat begangen worden sind. In der Folge haben die Ermittlungen der BuStra unter den Voraussetzungen des § 78c StGB Unterbrechungswirkung für alle Taten innerhalb der mit der Steuerverkürzung in prozessualer Tat begangenen Allgemeindelikte.
2.2 Rechte und Pflichten der Polizeibehörden
Rz. 6
Der BuStra stehen im staatsanwaltschaftlichen Verfahren die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes nach der StPO zu. Diese richten sich in erster Linie nach §§ 161, 163 StPO. Danach erforscht die Polizei schon von sich aus Straftaten und trifft alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen, um die Verdunkelung der Sache zu verhindern. Dies umfasst insbesondere Vernehmungen, Heranziehung von Sachverständigen und die vorläufige Festnahme. Bei Gefahr in Verzug dürfen Durchsuchungen und Beschlagnahmen angeordnet werden. Für die Finanzbehörde gilt dies mit der Maßgabe, dass es sich bei der Erforschung der Straftat regelmäßig um Sachverhalte mit Bezug zu Steuerstraftaten handeln muss, bzw. um nicht steuerliche Taten, die im Rahmen einer prozessualen Tat mit einer Steuerstraftat begangen worden sind. Wie die Polizei hat die BuStra die Pflicht, Ergebnisse von Ermittlungshandlungen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Dies ist geboten, damit die Staatsanwaltschaft ihrer Funktion als Herrin des Verfahrens nachkommen kann.
Rz. 7
§ 402 AO umfasst – ebenso wenig wie § 404 AO für die Steuerfahndung – nicht das Recht, einen Antrag an den Ermittlungsrichter auf Vornahme von Untersuchungshandlungen zu stellen. Diese Möglichkeit steht allein der Staatsanwaltschaft zu. Ist ein Staatsanwalt nicht zu erreichen, so kann die BuStra, ebenso wie die Steuerfahndung, die Unterlagen direkt an das Gericht senden. Der Richter kann bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Untersuchungshandlungen ohne Antrag der Staatsanwaltschaft vornehmen. Dies wird auf absolute Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Hat der Richter zu Unrecht eine Verfahrenshandlung vorgenommen, so ist dieser Fehler heilbar.
Rz. 8
Nach § 110 StPO steht bei Durchsuchungen nur der Staatsanwaltschaft das Recht zu, Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen auch gegen seinen Willen durchzusehen. Gemäß § 404 AO sind dazu auch die Steuer- und Zollfahndung berechtigt. Die Bediensteten der BuStra haben im Verfahren der Staatsanwaltschaft weder selbst die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse, noch stehen ihnen die Rechte aus § 404 AO zu. Daher ist es ihnen im Rahmen von Durchsuchungen verwehrt, eigenständig Papiere nach § 110 StPO durchzusehen. Das Durchsichtsrecht für Papiere kann aber durch die Staatsanwaltschaft im Einzelfall angeordnet werden.
Rz. 9
Im Verfahren der Staatsanwaltschaft hat die BuStra nicht mehr das Recht, Herausgabeverlangen nach § 95 StPO zu stellen. Diese Möglichkeit steht dann nur der Staatsanwaltschaft zu.
Rz. 10
Den zuvor genannten Rechten korrelieren die Pflichten, die die Behörden des Polizeidienstes treffen. Dazu gehört...