Rz. 5

Das Beteiligungsrecht aus § 403 Abs. 1 AO gilt umfassend für sämtliche Ermittlungshandlungen, insbesondere für die Auswertung sichergestellter Unterlagen und die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen. Dies gilt auch für verdeckte Ermittlungen, z. B. Überwachung der Telekommunikation oder Observationen. Das Recht der Finanzbehörde ist nicht auf bloße Anwesenheit bei den Ermittlungshandlungen begrenzt. Dies würde dem Zweck der Vorschrift, das steuerliche Fachwissen in das Strafverfahren einzubeziehen, nicht ausreichend Rechnung tragen. Vielmehr ist der Vertreter der Finanzbehörde berechtigt, selbst Fragen an den Beschuldigten oder Zeugen zu richten.[1] Er muss sich dabei nicht an den Staatsanwalt oder den vernehmenden Ermittlungsbeamten wenden, damit dieser die Frage weiterleitet.[2]

[1] Klos/Weyand, DStZ 1988, 615.
[2] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge