2.3.1 Ermittelnde Stelle
Rz. 5a
Das Beteiligungsrecht besteht bei allen Ermittlungshandlungen in Steuerstrafsachen, die die Staatsanwaltschaft entweder selbst vornimmt oder durch die Polizei durchführen lässt. Ermittelt die Polizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft, also aus dem Recht des ersten Zugriffs heraus, ist sie verpflichtet, die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde als Herrin des Verfahrens zu informieren. Über den Wortlaut des § 403 Abs. 1 AO hinaus gilt das Beteiligungsrecht der Finanzbehörde für Ermittlungshandlungen sämtlicher Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Nur bei dieser Erweiterung kann dem Zweck der Vorschrift, die Sachkunde der Finanzbehörde für das Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen, Rechnung getragen werden. Damit ist die Finanzbehörde auch über Maßnahmen der Steuer- oder Zollfahndung zu informieren, sofern sie davon nicht ohnehin schon Kenntnis hat.
2.3.2 Information über Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen (Abs. 1 S. 2)
Rz. 5b
Um die Beteiligungsrechte ausüben zu können, muss die Finanzbehörde über die Vornahme der Ermittlungshandlungen vorab informiert sein. Daher sieht § 403 Abs. 1 S. 2 AO vor, dass sie rechtzeitig über Ort und Zeit der Maßnahme informiert werden soll. Bei der Entscheidung über die Beteiligung steht der Staatsanwaltschaft kein Ermessen zu. Die Information muss grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass ein Vertreter der Finanzbehörde die Gelegenheit hat, an der Ermittlungshandlung teilzunehmen. Eine förmliche Ladung ist ebenso wenig erforderlich wie die Einhaltung von Fristen. Die Staatsanwaltschaft darf von einer Unterrichtung der Finanzbehörde nur dann absehen, wenn ansonsten der Ermittlungszweck gefährdet würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertreter der Finanzbehörde nach der Unterrichtung zu viel Zeit benötigt, um an der Ermittlungshandlung teilnehmen zu können. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde aufgrund persönlichen Misstrauens notleidend ist. Die Finanzbehörde hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungshandlungen so lange verschoben werden, bis der intern zuständige Beamte verfügbar ist. Als Herrin des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft für die rechtzeitige Information der Finanzbehörde verantwortlich. Sie kann diese Pflicht auf ihre Ermittlungspersonen delegieren, muss aber sicherstellen, dass ihre Anweisung tatsächlich umgesetzt wird. Beantragt sie eine richterliche Untersuchungshandlung, so obliegt es ebenfalls ihr, die Finanzbehörde über Ort und Zeit der Maßnahme in Kenntnis zu setzen.